Dazu zählen beispielsweise:
- vermögenswirksame Leistungen (VL)
- VBL-Sanierungsgeld
- VBL-Pauschalsteuer
- U1-Umlage (Beiträge zur Entgeltfortzahlungs-Versicherung im Krankheitsfall)
- U2-Umlage (Beiträge zur Entgeltfortzahlungs-Versicherung im Mutterschutz)
- U3-Umlage (Beiträge zur Insolvenzgeldumlage)
- Arbeitgeberanteile zur Riesterrente
- Beiträge zur Pensionskasse
- Beiträge zur Landesunfallkasse
- Zahlungen für Beihilfen
- Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Diese dürfen nicht bei der Ermittlung des IGF-Bruttos berücksichtigt werden, welches für die Berechnung der aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Personalausgaben maßgeblich ist.