IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)
6.2 Weiterleitungsvertrag
6.2 Weiterleitungsvertrag
Sind der Antragsteller und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle unterschiedliche Rechtspersonen, so ist zwischen diesen ein Weiterleitungsvertrag zu schließen. Weiterleitung bedeutet, dass die der antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung (Erstzuwendungsempfänger) bewilligte Zuwendung ungeschmälert an die an der Durchführung des Vorhabens beteiligte Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) weitergegeben werden muss.
Ist im Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung der Zuwendung vorgesehen, so ist diesem bereits ein individueller, vom BMWi vorgegebener, verbindlicher Mustertext des jeweils abzuschließenden Weiterleitungsvertrags nach standardisierten Vertragsmustern beigefügt. Ein Vertragsmuster für eine Forschungsstelle im Ausland lässt sich nicht standardisieren, so dass in diesen Fällen immer eine Einzelfallregelung erforderlich ist.
Im Weiterleitungsvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen Erstzuwendungsempfänger und Letztzuwendungsempfänger auf privatrechtlicher Ebene geregelt. Bestandteile des Weiterleitungsvertrags sind diverse Anlagen [Details ein-/ausblenden].
- Anlage 1: vollständiger Antrag auf Bewilligung (Phase 2)
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Anlage 2: Einzelfinanzierungsplan für die jeweilige Forschungsstelle
Dieser – nicht der Gesamtfinanzierungsplan – ist für den Weiterleitungsvertrag maßgeblich.
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Anlage 3: ausgefüllter Vordruck Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses aus dem Antrag auf Bewilligung (Phase 2)
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Anlage 4: Terminplan für die Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger
Dieser Plan soll realistische Termine für die Vorlage der Zwischennachweise, des Schlussnachweises sowie für die Vorlage des Nachweises der erfolgten Veröffentlichung bei der AiF-Forschungsvereinigung enthalten. Die Fristen müssen kürzer gesetzt sein als die entsprechenden Fristen im Zuwendungsbescheid, innerhalb derer die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger ihren Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid gegenüber der AiF nachkommen muss.
Der AiF-Forschungsvereinigung soll eine angemessene Zeit für die Prüfung der zahlenmäßigen Nachweise (bZ) zur Verfügung stehen. Ebenso muss die Postlaufzeit an die AiF einkalkuliert werden, damit die Nachweise dort fristgerecht vorliegen.
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Anlage 5: Wortlaut des § 264 StGB (Subventionsbetrug)