IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

6.2 Weiterleitungsvertrag

6.2 Weiterleitungsvertrag

Sind der Antragsteller und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle unterschiedliche Rechtspersonen, so ist zwischen diesen ein Weiterleitungsvertrag zu schließen. Weiterleitung bedeutet, dass die der antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung (Erstzuwendungsempfänger) bewilligte Zuwendung ungeschmälert an die an der Durchführung des Vorhabens beteiligte Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) weitergegeben werden muss.

Ist im Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung der Zuwendung vorgesehen, so ist diesem bereits ein individueller, vom BMWi vorgegebener, verbindlicher Mustertext des jeweils abzuschließenden Weiterleitungsvertrags nach standardisierten Vertragsmustern beigefügt. Ein Vertragsmuster für eine Forschungsstelle im Ausland lässt sich nicht standardisieren, so dass in diesen Fällen immer eine Einzelfallregelung erforderlich ist.

Im Weiterleitungsvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen Erstzuwendungsempfänger und Letztzuwendungsempfänger auf privatrechtlicher Ebene geregelt. Bestandteile des Weiterleitungsvertrags sind diverse Anlagen [Details ein-/ausblenden].