Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung auf dem dem Zuwendungsbescheid beigefügten Vordruck Ihr Einverständnis mit diesem Bescheid erklärt und ggf. die rechtswirksam abgeschlossenen Weiterleitungsverträge vorlegt.
Bei Widerruf der Einverständniserklärung oder im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft des Erstzuwendungsempfängers in der AiF erlöschen die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid erst mit der endgültigen und abschließenden Abwicklung dieses über die AiF geförderten Vorhabens. Sinngemäß gilt dies auch bei der Weiterleitung der Zuwendung an eine Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger.