IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)

9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)

In diesem Einzelansatz werden alle notwendigen Ausgaben für Leistungen Dritter als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen.

Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Zum Beleg der Ausgaben für Leistungen Dritter werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege, der Vertrag und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert. Rechnungsbelege können hilfsweise als Verträge anerkannt werden, wenn aus ihnen hervorgeht, dass ein Auftragsverhältnis über die bewilligten Leistungen Dritter tatsächlich zustande gekommen ist.