Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil
des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses
verbindlich.
Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen
ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung
keine Anwendung.
1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche
Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie
innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die
Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen
werden:
1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen
Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen
Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere
Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der
anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt
werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan
veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder
treten neue Deckungsmittel (z.B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die
Zuwendung
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden
Betrag.
2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender
Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die
Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.
3 Vergabe von Aufträgen
3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der
Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind anzuwenden
4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder
hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne
Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund
Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde
anzuzeigen, wenn
5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des
Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten
erhält,
5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten
nach der Auszahlung verbraucht werden können,
5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr
entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.6 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
6 Nachweis der Verwendung
6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung
des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in
diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nr. 6.3 dürfen mit dem
nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein
Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.
6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis.
6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte
Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im
Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu
erläutern.
6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in
zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans
auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben
enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die
Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).
Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder
Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen,
dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden
ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.
6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2. Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch
zusammenzustellen sind.
6.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen
enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten.
6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und
Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie
alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf
Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach
steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das
Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung
entsprechen.
6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an
Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu
erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.
7 Prüfung der Verwendung
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die
erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem
Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von
dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres
Ergebnisses zu bescheinigen.
7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu
prüfen (§§ 91, 100 BHO).
8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst
unwirksam wird.
8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden
ist,
8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet
wird,
8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung
der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).
8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen,
soweit der Zuwendungsempfänger
8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks verwendet oder
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen
oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1
liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.