Die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs
auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBI.
I S. 656) am 21. Mai 1996 erbracht wurden, richtet sich nach den vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen (§ 44 a BHO).
§ 44a BHO in der vor dem 21. Mai 1996
geltenden Fassung lautete:
»§ 44a -
Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung
(1) Werden Zuwendungen entgegen dem im
Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der
Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem
Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende
Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr für
den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür
verwendet werden.
(2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Absatz 1 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder infolge Eintritts
einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, ist die Zuwendung zu
erstatten. Hat der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Rücknahme,
zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids geführt
haben, nicht zu vertreten, so gelten für den Umfang der Erstattung mit
Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Zuwendungsempfänger nicht
berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs
geführt haben.
(3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner
Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für das
Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der
Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des
Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die
Erstattung innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist
leistet. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Verwaltungsvorschrift für einzelne Zuwendungsbereiche oder durch
Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden
Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht
widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.«