Merkblatt
über die
Höchstsatzregelung für die Beantragung und Abrechnung
von Personalausgaben - HPA - im Rahmen der industriellen
Gemeinschaftsforschung und -entwicklung
Für die
Beantragung und Abrechnung von Personalausgaben der mit der
Durchführung von Forschungsvorhaben im Rahmen der
industriellen Gemeinschaftsforschung beauftragten Personals
gelten die nachfolgenden Zuordnungs- und
Vergütungsgrundsätze: Die betreffenden
Mitarbeiter/innen
der Forschungsstellen werden für die Ermittlung der
für sie zutreffenden Vergütung jeweils einer
der nachstehenden sechs Gruppen zugeordnet. Jede Gruppe weist
bestimmte Ausbildungsanforderungen (Voraussetzungen in der Person des
jeweiligen Mitarbeiters / der jeweiligen Mitarbeiterin) aus,
die den Zuschnitt der
auszuübenden Tätigkeiten festlegen.
Im Einzelfall haben mehr als 50 v. H. der Gesamttätigkeit
des/r Mitarbeiter(s)/in diesem Zuschnitt zu entsprechen. Die
differenzierte Einstufung des/r Mitarbeiter(s)/in innerhalb
der für ihn/sie ermittelten Gruppe, zwischen der
Anfangsvergütung und dem jeweils festgelegten
Höchstsatz, ist nach tätigkeitsbezogenen
Bewertungskriterien (Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der
Tätigkeit, Maß der Verantwortung, Umfang der
erforderlichen Fachkenntnisse sowie Umfang der
selbständigen Leistungen) vorzunehmen.
Auf Nr. 1.3
der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) wird verwiesen.
Wissenschaftlich-technisches
Personal (Einzelansatz A.1)
- Gruppe A / Wissenschaftliche
Mitarbeiter/innen
Angestellte mit
abgeschlossener
wissenschaftlicher Universitäts- oder Hochschulausbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung.
- Gruppe B
/ Technische Mitarbeiter/innen
Angestellte
mit
abgeschlossener
Fachhochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit (z.B.
Dipl.-Ing. FH, Dipl.-Betriebsw. FH, auch Ing. (grad.), Betriebsw.
(grad.) mit mindestens dem Abschlusszeugnis einer der
Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen -
Ingenieurakademie, Höhere
Wirtschaftsfachschule -).
Übriges
Fachpersonal
(Einzelansatz A.2)
- Gruppe C / Technische
Angestellte
Angestellte
mit staatlicher Abschlussprüfung einer Fachschule mit
zweijähriger Ausbildungsdauer und entsprechender
Tätigkeit (z. B. Staatlich geprüfte(r) Techniker/in
der Fachrichtung Chemietechnik, Staatlich geprüfte(r)
Betriebswirt/in der Fachrichtung Betriebswirtschaft).
Handwerksmeister/in
oder Industriemeister/in mit entsprechender Tätigkeit.
-
Gruppe D / Technische Angestellte
Laboranten/innen
mit
Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit. Prakt.
Betriebswirte/innen mit Abschlussprüfung und
entsprechender Tätigkeit.
- Gruppe E / Technische
Angestellte oder Lohnempfänger/innen
Angestellte
mit
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
entsprechender Tätigkeit (z. B. Feinmechaniker/in,
Schlosser/in).
Hilfskräfte
(Einzelansatz A.3)
-
Gruppe F / Gewerbliche Hilfskräfte
Hilfskräfte
mit einfacheren Arbeiten.
(nicht wissenschaftliche und
studentische Hilfskräfte)