vom 3. November 2008
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Industrielle Gemeinschaftsforschung und -entwicklung (IGF) hat das Ziel, durch die Unterstützung vorwettbewerblicher Forschungsprojekte insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1 den Zugang zu praxisnahen Forschungsergebnissen zu erleichtern. Von der Förderung sollen insbesondere die Unternehmen des innovativen Mittelstands im Verarbeitenden Gewerbe, darunter auch die innovativen Teile des Handwerks sowie Unternehmen des Dienstleistungssektors, für die wissenschaftlich-technische Fragestellungen relevant sind, profitieren.2 Gegenstand der Förderung
2.1 Die Förderung erfolgt ohne eine thematische Einschränkung auf bestimmte Technologiefelder oder Branchen.2.2 Förderfähig sind wissenschaftlich-technische FuE-Vorhaben, die unternehmensübergreifend ausgerichtet sind, neue Erkenntnisse vor allem im Bereich Erschließung und Nutzung moderner Technologien erwarten lassen und insbesondere der Gruppe der KMU wirtschaftliche Vorteile bringen können. Die Anträge zu den FuE-Vorhaben müssen Vorschläge für den Transfer in die Wirtschaft, Aussagen zur Umsetzbarkeit und zur wirtschaftlichen Bedeutung einschließen.
2.3 Die FuE-Vorhaben sollen
2.4 Mit der Fördervariante Zukunftstechnologien für KMU (ZUTECH) des Programms können Projekte gefördert werden, die Systemlösungen in disziplinübergreifender Zusammenarbeit erarbeiten.
2.5 Mit der Fördervariante CLUSTER des Programms werden mehrere thematisch eng zusammenhängende FuE-Vorhaben (im Folgenden CLUSTER-Vorhaben genannt) unterstützt, die zusammen ein CLUSTER-Gesamtprojekt bilden und von Vorhaben der Grundlagenforschung bis hin zu Vorhaben zur Umsetzung in Produkte, Verfahren und Dienstleistungen reichen können. Die im Rahmen der IGF geförderten CLUSTER-Vorhaben müssen auch deren Kriterien genügen. Die notwendiger Weise in das CLUSTER-Gesamtprojekt eingebundenen flankierenden Vorhaben der Grundlagenforschung oder zur Umsetzung müssen aus anderen Quellen finanziert werden, letztere vorrangig von der Wirtschaft selbst.
2.6 Im Rahmen einer europäischen Initiative zu Collective Research werden transnationale FuE-Projekte durchgeführt (im Folgenden CORNET-Gesamtprojekte genannt), die von Einrichtungen aus mehr als zwei verschiedenen europäischen Staaten oder Regionen gemeinsam bearbeitet werden und bei denen die gesamten Ergebnisse allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Die IGF-Förderung kann dabei die Finanzierung von Teilprojekten (im Folgenden CORNET-Vorhaben genannt) umfassen, die in Deutschland entsprechend den IGF-Regelungen durchgeführt werden sollen.
Eine aus der Zuwendung finanzierungsfähige Ausgabe (siehe Nummer 5.2.5) ist ggf. zudem eine Pauschale für die Koordinierung des CORNET-Gesamtprojekts durch eine deutsche Forschungsvereinigung oder Forschungsstelle.
2.7 Der für eine Förderung vorgesehene Bewilligungszeitraum eines FuE-Vorhabens soll nicht mehr als drei Jahre betragen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige, gemeinnützige Forschungsvereinigungen, die ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen e.V. (AiF) sind, die im Prinzip für alle interessierten Kreise offen sind und, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, die in Anlage 1 dieser Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfüllen.2
3.2 Sofern die Forschungsvereinigungen die FuE-Vorhaben nicht selbst durchführen, kann die Bearbeitung ganz oder teilweise durch Forschungsstellen erfolgen. Die Forschungsstellen müssen über die zur Bearbeitung des jeweiligen FuE-Vorhaben erforderliche wissenschaftliche Qualifikation verfügen (siehe Nummer 7.6).
3.3 In den Fällen von Nummer 3.2
3.3.1 leitet die Forschungsvereinigung die Zuwendungsmittel in der im Zuwendungsbescheid festgelegten Höhe an die Forschungsstelle als Letztempfänger weiter, sofern es sich bei diesen um öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschul- oder Forschungseinrichtungen bzw. gemeinnützige Forschungseinrichtungen handelt, die im Prinzip für alle interessierten Kreise offen sind. Soweit die gemeinnützigen Forschungseinrichtungen wirtschaftlich tätig sind, müssen die in Anlage 1 dieser Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinien-Gesetzes erfüllt werden und
3.3.2 vergibt die Forschungsvereinigung auf Grundlage eines Vergabeverfahrens3 FuE-Aufträge in der im Zuwendungsbescheid festgelegten Höhe an Unternehmen. In den FuE-Aufträgen muss festgelegt sein, dass etwaige geistige Eigentumsrechte an den FuE-Ergebnissen den Forschungsvereinigungen als Auftraggeber gehören.
3.4 Für die Forschungsvereinigung und ggf. beteiligte Forschungsstellen besteht die Verpflichtung, während der Durchführung des Projekts und nach dessen Abschluss die im Antrag genannten Transfermaßnahmen (siehe Nummer 2.2) durchzuführen. Die Forschungsvereinigung bzw. die Forschungsstelle sorgt u.a. innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums des FuE-Vorhabens für die weite Verbreitung aller Ergebnisse, soweit keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden können. Sie bietet die aus dem geförderten FuE-Vorhaben gewonnenen geistigen Eigentumsrechte – ggf. über vom Bund geförderte Patentverwertungsagenturen – zu marktüblichen Bedingungen an.
3.5 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für die Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
3.6 Anträge gemäß dieser Richtlinie können bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der modifizierten Anteilsfinanzierung wird spätestens im Verlauf des Jahres 2013 über eine Verlängerung dieser Richtlinie über diesen Termin hinaus entschieden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 FuE-vorhaben können gefördert werden, wenn sie dem Zuwendungszweck (siehe Nummer 1.1) und dem Gegenstand der Förderung (siehe Nummern 2.2 bis 2.6) entsprechen sowie den Qualitätsstandards (siehe Nummer 7.6) genügen.
4.2 Bei der Fördervariante ZUTECH sollen die FuE-vorhaben ferner von mehreren Forschungsvereinigungen der AiF gemeinsam getragen und müssen mindestens zwei Forschungsstellen mit unterschiedlichen Tätigkeitsprofilen bearbeitet werden.
4.3 Nicht förderfähig sind Einzel-FuE-Vorhaben,
4.3.1 die ganz oder teilweise im Auftrag Dritter durchgeführt werden;
4.3.2 die gleichzeitig im Rahmen anderer technologieorientierter Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden;4
4.3.3 die zu einseitigen Wettbewerbsvorteilen einzelner Unternehmen führen können;
4.3.4 die überwiegend der wissenschaftlichen oder beruflichen Aus- und Fortbildung dienen;
4.3.5 mit denen zum Zeitpunkt der Abgabe der Förderempfehlungen durch die AiF (siehe Nummer 7.9) schon begonnen worden ist.
4.4 Für die beantragten FuE-Vorhaben muss ein Projektbegleitender Ausschuss gebildet werden. Er nimmt zur Sicherstellung der Praxisrelevanz eine Beratungs- und Steuerungsfunktion ein und trägt unter Nutzung der industriellen Kooperation zur Anwendbarkeit der Ergebnisse insbesondere für KMU bei. Ihm sollen mindestens zur Hälfte oder mindestens fünf Vertreter interessierter KMU angehören. Abweichungen müssen im Antrag von der Forschungsvereinigung begründet werden.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer modifizierten Anteilfinanzierung, in begründeten Ausnahmefällen als Vollfinanzierung gewährt (vergleiche Nummer 5.4).
5.2 Aus der Zuwendung finanzierungsfähig sind folgende Ausgaben:
5.2.1 Personalausgaben für die an der Durchführung des FuE-Vorhabens beteiligten Mitarbeiter entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand maximal bis zu den von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Höchstbeträgen; dabei können nur Mitarbeiter berücksichtigt werden, für die Arbeitsverträge mit der das Vorhaben durchführenden Einrichtung (Forschungsvereinigung oder Forschungsstelle) bestehen,
5.2.2 Ausgaben für die Beschaffung der zur Durchführung des FuE-Vorhabens benötigten Geräte in voller Höhe, sofern der Anschaffungswert im Einzelfall den Betrag von 2500 € übersteigt,
5.2.3 Ausgaben für Leistungen Dritter zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in voller Höhe und
5.2.4 Sonstige Ausgaben in Höhe einer Pauschale von 20% der Summe aus den Ausgaben nach Nummer 5.2.1 (Personalausgaben) und Nummer 5.2.2 (Ausgaben für Geräte); die Ausgaben nach Nummer 5.2.2 sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Gesamtbetrag von 50.000 € nicht übersteigen.
5.2.5 bei einem CORNET-Vorhaben (Nummer 2.6) Ausgaben für die Koordinierung des transnationalen CORNET-Gesamtprojekts (Nummer 2.6) in Höhe einer Pauschale von maximal 5% der für die Durchführung des CORNET-Vorhabens entsprechend den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 bewilligten Zuwendung bzw. maximal 20.000 €, wenn diese Koordinierung durch eine deutsche Forschungsvereinigung oder Forschungsstelle erfolgt. Dabei müssen die zusätzlichen Ausgaben für die Koordinierung des transnationalen CORNET-Gesamtprojekts in einer dem Förderantrag beizufügenden Anlage plausibel dargelegt werden.
5.3 Solange die nach Nummer 5.2.l von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Höchstbeträge für Personalausgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet niedriger liegen als im übrigen Bundesgebiet, erhöht sich – abweichend von Nummer 5.2.4 – die Pauschale für Sonstige Ausgaben von Forschungsstellen mit Sitz in diesem Gebiet auf 22%; in diesen Fällen ist die Pauschale für jede an einem FuE-Vorhaben beteiligten Forschungsstelle gesondert zu berechnen.
5.4 Darüber hinausgehende Aufwendungen der Wirtschaft für ein FuE-Vorhaben, im Folgenden eigene vorhabenbezogene Aufwendungen genannt, sind bei Antragstellung je FuE-Vorhaben vorläufig zu planen, als Ausgaben/Kosten zu bewerten und zusammen mit den unter Nummer 5.2 genannten, aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben in einem Gesamtfinanzierungsplan aufzunehmen. Dabei sind die aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben und die während des Bewilligungszeitraums des FuE-Vorhabens anfallenden vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (Eigenbeteiligung) getrennt auszuweisen.
Zu den vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft gehören:
Die Einzelheiten des Nachweisverfahrens für diese vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft sind zwischen der AiF und der Bewilligungsbehörde vereinbart.5
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Den Zuwendungsbescheiden des BMWi an die antragsberechtigten Forschungsvereinigungen werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zugrunde gelegt. Diese werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
6.2 Wenn die Forschungsvereinigung Zuwendungsmittel an Forschungsstelle als Letztempfänger weiterleitet, werden für den Weiterleitungsvertrag ebenfalls die Regelungen der ANBest-P zugrunde gelegt.
7 Auswahlverfahren, Antragstellung, Abwicklung
7.1 Die AiF übernimmt auf Grund eines Vertrages mit dem BMWi alle für die Abwicklung des Förderprogramms notwendigen Aufgaben, soweit sie nicht hoheitliche Aufgaben sind.6
7.2 Die AiF und ihre Forschungsvereinigungen organisieren ein wettbewerbliches Verfahren zur Auswahl der Projekte der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung.
Kernelement dieses Verfahrens auf Ebene der AiF ist ein System unabhängiger, von Wissenschaftlichen Rat und den Mitgliedsvereinigungen der AiF auf Zeit gewählter Gutachter aus Wissenschaft und Wirtschaft.7
Kernelemente des Verfahrens einer offenen Auswahl der Projektideen in ihrer Ausrichtung auf die Belange der KMU und unter ihrer Beteiligung auf der Ebene der Forschungsvereinigungen sind:
Die AiF-Gutachter kommentieren und bewerten u.a. diese Punkte in ihrer Zusammenfassenden Stellungnahme.8
7.3 Um den Forschungsvereinigungen einen Rahmen zur Durchführung dieses wettbewerblichen Verfahrens zu geben, stellt die AiF diesen bestimmte Quoten in Aussicht. Das dazu verwendete Verfahren wird im Einvernehmen zwischen AiF und der Bewilligungsbehörde festgelegt.9
7.4 Für die Fördervarianten ZUTECH, CLUSTER und CORNET wird jährlich ein bestimmter Teil der verfügbaren Bundesmittel im Einvernehmen zwischen AiF und Bewilligungsbehörde reserviert.
7.5 Der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck unterliegt einer Erfolgskontrolle.10 Der Schlussbericht zu einem FuE-Vorhaben hat dazu das Erreichen des Zuwendungszwecks sowie die Realisierbarkeit des ggf. aktualisierten Transferkonzepts (siehe Nummer 2.2) einzuschätzen.
7.6 Für die Projektauswahl, das Projektmanagement und die Erfolgskontrolle gelten die Qualitätsstandards für die Industrielle Gemeinschaftsforschung und -entwicklung.11 Projektbeantragende und projektdurchführende Stellen müssen diesen Qualitätsstandards genügen.
7.7 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an die
Arbeitsgemeinschaft
industrieller Forschungsgemeinschaften e.V. (AiF)
Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
zu richten (siehe Anlage 2).
7.8 In den Fällen der Nummer 3.2 hat der Antrag auch die Ausgaben der Forschungsstelle(n) zu umfassen.
7.9 Die AiF prüft den Antrag und leitet ihn mit einer Förderempfehlung an die Bewilligungsbehörde weiter.
7.10 Die kassentechnische Abwicklung erfolgt über die AiF. Die Zuwendungsempfänger fordern die benötigten Finanzmittel aus dem Haushalt des BMWi bei der AiF an. Der Zuschuss darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als er voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Ein Restbetrag in Höhe von 5 v. H. der Zuwendung gemäß den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 kann erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. Vor der abschließenden Prüfung hat die AiF nach Eingang des Verwendungsnachweises unverzüglich festzustellen, ob sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für Erstattungsansprüche ergeben. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der ggf. erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden (siehe auch Nummer 6.1), sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
9 Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsvordruck (Anlage 2) bezeichnet.
10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 12. November 2004 (BAnz. S. 23873) außer Kraft.
1. Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen, siehe IGF-Leitfaden) nicht größer als 125 Mio. €.
2. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinien-Gesetz – TranspRLG).
3. Entsprechend VOL, Teil A, Abschnitt 1, in der Ausgabe 2006.
4. Eine Kofinanzierung bei CORNET-Gesamtprojekten durch die Europäische Union ist hiervon ausgenommen.
5. Es gilt die Vereinbarung über das Nachweisverfahren zur Bestimmung der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (Eigenbeteiligung) in der jeweils gültigen Fassung.
6. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), und der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen "Otto von Guericke" e.V. (AiF) vom 19. Dezember 1996 in der jeweils gültige Fassung.
7. Bei CORNET-Vorhaben erfolgt die Begutachtung durch mindestens drei internationale Gutachter, von denen mindestens zwei nicht aus Deutschland sind.
8. Siehe IGF-Leitfaden.
9. Es gilt die Vereinbarung über die Aufteilung der Fördermittel auf die Forschungsvereinigungen der AiF in der jeweils gültigen Fassung.
10. Verpflichtung gemäß Nummer 11.1.3 VV zu § 44 BHO.
11. Es gelten die Qualitätsstandards gemäß IGF-Leitfaden. Die Erfolgskontrolle erfolgt gemäß IGF-Leitfaden.