(1) Für die Erfüllung der
Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des
Unternehmens und die Personen einzustehen, die als Mitglieder
des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer
Personengesellschaft oder in sonstiger Weise unmittelbar oder
mittelbar zur gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung des
Rechtsträgers des Unternehmens berufen sind.
(2) Wer nach Absatz 1 in
Verbindung mit § 5 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm
selbst oder Angehörigen, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichnet sind, die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
werden.