IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)
7.1 Auszahlung von Fördermitteln
7.1 Auszahlung von Fördermitteln
Voraussetzungen für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln sind, dass
Die Fördermittel können innerhalb eines Haushaltsjahres (HHJ) in Teilbeträgen (Abrufen) bis zur Höhe der im Einzelfinanzierungsplan kassenmäßig vorgesehenen Jahresbeträge abgerufen und ausgezahlt werden. Die
kontinuierlichen Abrufe der Teilbeträge müssen sich am tatsächlichen Bedarf für das geförderte Forschungsvorhaben orientieren: Die Mittel dürfen nach Nr. 1.4 der ANBest-P
nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten
nach Auszahlung durch die AiF für fällige Zahlungen im Rahmen des bewilligten
Vorhabens benötigt werden (Zwei-Monats-Frist). Als Zeitpunkt der Auszahlung gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Überweisungsauftrags der AiF an die Deutsche Bundesbank, die ihrerseits im Allgemeinen am Tag der Aufgabe bucht. Die Fördermittel sind sparsam und zweckentsprechend zu verwenden.
Der Abruf jedes Teilbetrages muss mit dem Vordruck Mittelanforderung erfolgen und die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten [Details ein-/ausblenden].
Bei der Verwendung des Vordrucks Mittelanforderung sind folgende Punkte zu beachten:
- Den Vordruck Mittelanforderung bitte nur 1-fach schicken, entweder als FAX oder als Original. Mehrfachsendungen sollen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands unterbleiben.
- Zur Vermeidung von Rückfragen unbedingt Nummer und Buchstabe (N, Z, E) des IGF-Vorhabens sowie Nummer der betroffenen Forschungsstelle angeben.
- In Spalte 2 bitte nur die im geltenden Einzelfinanzierungsplan bewilligten Ansätze eintragen, auch wenn zwischenzeitlich ein Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides eingereicht, aber noch nicht beschieden wurde. Dies gilt gleichermaßen auch für die Angaben zum Bewilligungszeitraum.
- Die Pauschale für die Koordinierung eines transnationalen CORNET-Gesamtprojektes ist auf einer separaten Mittelanforderung anzufordern.
- Bitte links unten das Zieldatum eintragen, an dem der angeforderte Betrag auf dem
Sonderkonto IGF
verfügbar sein soll. Wenn die Mittelanforderung 15 Arbeitstage vor diesem
Zieldatum in der AiF vorliegt, wird Fristenkongruenz sichergestellt. Damit lässt sich exakt kalkulieren, wann die 2-Monats-Frist beginnt und enden wird (Voraussetzung zur Vermeidung von Sollzinsen).
- Jede Mittelanforderung muss jeweils Unterschrift und Stempelabdruck der Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger und der Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger aufweisen; andernfalls wird die Mittelanforderung in der AiF nicht bearbeitet. Diese Unterschriftenregelung ermöglicht der AiF-Forschungsvereinigung eine wirksame Steuerung und Kontrolle des Mittelflusses.
-
Bei der ersten Mittelanforderung (1. Abruf eines Teilbetrags der bewilligten Zuwendung) können diejenigen Ausgaben einbezogen werden, die nach Beginn des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums (Laufzeitbeginn) für die Durchführung des Vorhabens geleistet worden sind. Vor diesem Zeitpunkt verursachte Ausgaben sind nicht aus der Zuwendung finanzierungsfähig und dürfen nicht aus der Zuwendung gezahlt und abgerechnet werden; ausgenommen hiervon sind Ausgaben in Folge von ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträgen.
Die Forschungsstelle muss der AiF-Forschungsvereinigung ihren Mittelbedarf so rechtzeitig mitteilen, dass die letzte Mittelanforderung für ein über das Jahresende hinauslaufendes Vorhaben spätestens am 30. September bei der AiF vorliegt. Die AiF wird den Anforderungsbetrag zum gewünschten Zieldatum überweisen. Der spätest mögliche Zeitpunkt für die Überweisung angeforderter Fördermittel wird durch den Kassenschluss der Bundeskasse (Mitte Dezember) bestimmt.