IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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7. Auszahlung und Rückzahlung von Fördermitteln
7. Auszahlung und Rückzahlung von Fördermitteln
7.1 Auszahlung von Fördermitteln
7.1 Auszahlung von Fördermitteln
Voraussetzungen für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln sind, dass
Die Fördermittel können innerhalb eines Haushaltsjahres (HHJ) in Teilbeträgen (Abrufen) bis zur Höhe der im Einzelfinanzierungsplan kassenmäßig vorgesehenen Jahresbeträge abgerufen und ausgezahlt werden. Die
kontinuierlichen Abrufe der Teilbeträge müssen sich am tatsächlichen Bedarf für das geförderte Forschungsvorhaben orientieren: Die Mittel dürfen nach Nr. 1.4 der ANBest-P
nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten
nach Auszahlung durch die AiF für fällige Zahlungen im Rahmen des bewilligten
Vorhabens benötigt werden (Zwei-Monats-Frist). Als Zeitpunkt der Auszahlung gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Überweisungsauftrags der AiF an die Deutsche Bundesbank, die ihrerseits im Allgemeinen am Tag der Aufgabe bucht. Die Fördermittel sind sparsam und zweckentsprechend zu verwenden.
Der Abruf jedes Teilbetrages muss mit dem Vordruck Mittelanforderung erfolgen und die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten [Details ein-/ausblenden].
Bei der Verwendung des Vordrucks Mittelanforderung sind folgende Punkte zu beachten:
- Den Vordruck Mittelanforderung bitte nur 1-fach schicken, entweder als FAX oder als Original. Mehrfachsendungen sollen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands unterbleiben.
- Zur Vermeidung von Rückfragen unbedingt Nummer und Buchstabe (N, Z, E) des IGF-Vorhabens sowie Nummer der betroffenen Forschungsstelle angeben.
- In Spalte 2 bitte nur die im geltenden Einzelfinanzierungsplan bewilligten Ansätze eintragen, auch wenn zwischenzeitlich ein Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides eingereicht, aber noch nicht beschieden wurde. Dies gilt gleichermaßen auch für die Angaben zum Bewilligungszeitraum.
- Die Pauschale für die Koordinierung eines transnationalen CORNET-Gesamtprojektes ist auf einer separaten Mittelanforderung anzufordern.
- Bitte links unten das Zieldatum eintragen, an dem der angeforderte Betrag auf dem
Sonderkonto IGF
verfügbar sein soll. Wenn die Mittelanforderung 15 Arbeitstage vor diesem
Zieldatum in der AiF vorliegt, wird Fristenkongruenz sichergestellt. Damit lässt sich exakt kalkulieren, wann die 2-Monats-Frist beginnt und enden wird (Voraussetzung zur Vermeidung von Sollzinsen).
- Jede Mittelanforderung muss jeweils Unterschrift und Stempelabdruck der Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger und der Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger aufweisen; andernfalls wird die Mittelanforderung in der AiF nicht bearbeitet. Diese Unterschriftenregelung ermöglicht der AiF-Forschungsvereinigung eine wirksame Steuerung und Kontrolle des Mittelflusses.
-
Bei der ersten Mittelanforderung (1. Abruf eines Teilbetrags der bewilligten Zuwendung) können diejenigen Ausgaben einbezogen werden, die nach Beginn des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums (Laufzeitbeginn) für die Durchführung des Vorhabens geleistet worden sind. Vor diesem Zeitpunkt verursachte Ausgaben sind nicht aus der Zuwendung finanzierungsfähig und dürfen nicht aus der Zuwendung gezahlt und abgerechnet werden; ausgenommen hiervon sind Ausgaben in Folge von ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträgen.
Die Forschungsstelle muss der AiF-Forschungsvereinigung ihren Mittelbedarf so rechtzeitig mitteilen, dass die letzte Mittelanforderung für ein über das Jahresende hinauslaufendes Vorhaben spätestens am 30. September bei der AiF vorliegt. Die AiF wird den Anforderungsbetrag zum gewünschten Zieldatum überweisen. Der spätest mögliche Zeitpunkt für die Überweisung angeforderter Fördermittel wird durch den Kassenschluss der Bundeskasse (Mitte Dezember) bestimmt.
7.2 Rückzahlung von Fördermitteln und Zinsen
In einigen Fällen müssen Fördermittel zurückgezahlt und/oder Zinsen gezahlt werden, z.B.
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Vorläufige Bestandsrückzahlung im laufenden Haushaltsjahr [Details ein-/ausblenden]
Rückzahlung von Fördermitteln, die im laufenden Haushaltsjahr von der AiF ausgezahlt, jedoch nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verausgabt werden können und deshalb – auf volle 10 € gerundet – vorläufig zurückgezahlt werden, um Sollzinsen zu vermeiden. Diese Mittel können in der Regel im selben Haushaltsjahr nochmals abgerufen und erneut ausgezahlt werden, sofern die vorläufige Rückzahlung spätestens bis Mitte Oktober des laufenden Haushaltsjahres erfolgt ist.
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Bestandsrückzahlung nach Ende des Bewilligungszeitraums [Details ein-/ausblenden]
Rückzahlung ausgezahlter Fördermittel, die nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht mehr benötigt werden und deshalb vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zurücküberwiesen werden müssen. Diese zurückgezahlten Fördermittel stehen grundsätzlich der IGF wieder zur Verfügung.
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Rückzahlung nach Aufforderung der Revision [Details ein-/ausblenden]
Nach Prüfung eines zahlenmäßigen Nachweises durch die Revision kann es erforderlich werden, dass ausgezahlte Fördermittel zurückgefordert werden müssen.
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Habenzinsen [Details ein-/ausblenden]
Guthabenzinsen, die auf dem Sonderkonto IGF für nicht verausgabte Fördermittel anfallen. Habenzinsen dürfen mit den in Rechnung gestellten Kontoführungsgebühren verrechnet werden und sind halbjährlich mit Stichtag 30. Juni und 31. Dezember bis spätestens zum nachfolgenden 15. August bzw. 15. Februar auf das Bundesbank-Konto der AiF abzuführen.
Bei Zinserträgen über 50 € ist ein Bankbeleg vorzulegen. Daraus müssen der Zeitraum der Verzinsung und die Höhe der angefallenen Habenzinsen rechnerisch nachvollziehbar sein.
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Sollzinsen [Details ein-/ausblenden]
Werden durch die AiF-Revision gefordert, wenn ausgezahlte Fördermittel entgegen der Bestimmung in Nr. 1.4 ANBest-P überhöht und/oder vorzeitig angefordert wurden und der Zuwendungsbescheid nicht nach Nr. 8.5 ANBest-P zurückgenommen oder widerrufen wurde. In diesem Fall ist für einen ausgezahlten und nicht fristgerecht verausgabten Betrag vom Zeitpunkt der Auszahlung
bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung ein Zins in Höhe von 5 v. H. über dem zum
Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu entrichten.
Sämtliche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem geförderten IGF-Vorhaben
anfallen, sind auf das Bundesbank-Konto der AiF zu leisten [Details ein-/ausblenden].
Bankverbindung der AiF bezüglich IGF-Vorhaben:
Deutsche Bundesbank Filiale Köln
IBAN: DE31370000000037008146 (Kto-Nr.: 37008146)
BIC: MARKDEF1370 (BLZ: 37000000)
Zur Vermeidung von Rückfragen und Verzögerungen soll jeder Überweisungsträger unbedingt die zur Identifizierung eines Zahlungseingangs notwendigen Angaben enthalten [Details ein-/ausblenden].
Auf dem Überweisungsträger sind folgende Angaben zur Identifizierung der Zahlungseingänge in der AiF erforderlich:
- Nummer und Buchstabe des IGF-Vorhabens (z.B. 15943 N)
- Betroffene Forschungsstelle (z.B. FSt 1)
- Betrag (z.B. 980,00 €)
- Zahlungsgrund, z.B.
- VB (Vorläufige Bestandsrückzahlung im laufenden Haushaltjahr)
- BE (Bestandsrückzahlung nach Ende des Bewilligungszeitraums)
- RR (Rückzahlung nach Aufforderung der Revision)
- HAZI (Habenzinsen)
- SOZI (Sollzinsen)
Wird seitens der Forschungsstelle eine Überweisung an die AiF vorgenommen, hat die Forschungsstelle die AiF-Forschungsvereinigung unverzüglich hierüber zu informieren, damit eine eventuelle Doppelüberweisung vermieden wird.
Für die Fördermaßnahme IGF gilt die Kleinbetragsregelung nach § 59 BHO [Details ein-/ausblenden].
Die Kleinbetragsregelung bedeutet für die Fördermaßnahme IGF, dass ein Betrag von weniger als 5 € aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht zurückgezahlt werden muss. Die 5 €-Grenze erstreckt sich auf die Summe aller noch nicht beglichenen Forderungen, die sich aus der Prüfung von Zwischenabrechnungen und Schlussabrechnungen durch die AiF-Revision unter Einbeziehung von Verwendungsnachweisen nach Nr. 6.10 ANBest-P ergeben.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie
unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen
und Muster.
