IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht

1. Grundlagen
1.1 Rechtsgrundlagen
1.2 Definition der IGF
1.3 Gegenstand der Förderung
1.4 Antragsberechtigte
1.5 Systematik des Verfahrens
1.6 Projektbegleitender Ausschuss (PA)

2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

3. Finanzierungspläne
3.1 Einzelfinanzierungsplan
3.1.1 Personalausgaben
3.1.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung
3.1.3 Ausgaben für Leistungen Dritter
3.1.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben
3.2 Gesamtfinanzierungsplan
3.2.1 Beantragte Zuwendung
3.2.2 Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

5. Besonderheiten zum Vorhabenbeginn

6. Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag
6.1 Zuwendungsbescheid
6.2 Weiterleitungsvertrag
6.3 Bestandskraft

7. Auszahlung und Rückzahlung von Fördermitteln
7.1 Auszahlung von Fördermitteln
7.2 Rückzahlung von Fördermitteln und Zinsen

8. Abweichungen vom Zuwendungsbescheid
8.1 Ein Änderungsantrag ist nicht erforderlich
8.2 Antrag auf Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung
8.3 Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides

9. Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)
9.1 Aufbewahrungspflicht
9.2 Begriffe
9.3 Fristen
9.4 Unterlagen für den Nachweis
9.5 Zahlenmäßiger Nachweis (bZ)
9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)
9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)
9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)
9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)
9.6 Zahlenmäßiger Nachweis (vAW)
9.7 Sachbericht
9.8 Prüfung der Nachweise

10. Beurteilung und Dokumentation abgeschlossener IGF-Vorhaben zur Erfolgskontrolle
10.1 Beurteilung der erzielten Forschungsergebnisse und deren Anwendungsmöglichkeiten
10.1.1 Erste Erfolgskontrolle
10.1.2 Erweiterte Erfolgskontrolle
10.2 Dokumentation

11. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
11.1 Definition einer Veröffentlichung
11.2 Förderhinweis in einer Veröffentlichung
11.3 Formen der Veröffentlichung
11.4 Termine, Nachweis der erfolgten Veröffentlichung

12. Besonderheiten der Fördervarianten
12.1 ZUTECH
12.2 CORNET
12.3 CLUSTER
1. Grundlagen

1. Grundlagen

1.1 Rechtsgrundlagen

1.1 Rechtsgrundlagen

Das BMWi fördert Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst dazugehörigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Weitere Rechtsgrundlagen sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (insbesondere §§ 48, 49, 49a) und die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Darüber hinaus sind der Corporate Finance Codex (CFC) sowie die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der IGF zu beachten.1.2 Definition der IGF

1.2 Definition der IGF

IGF besteht in solchen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die von einer repräsentativen Mehrheit kleiner und mittlerer Unternehmen einer industriellen Wirtschaftsbranche oder eines industriellen Technologiefeldes im Rahmen einer entsprechenden Forschungsvereinigung der AiF gemeinsam vorwettbewerblich betrieben werden. Sie ermöglicht mittelständischen Unternehmen, wirtschaftlichen Nutzen aus den für die Unternehmen gleichermaßen zugänglichen Forschungsergebnissen zu ziehen und dadurch ihre strukturbedingten Nachteile auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung teilweise auszugleichen. Auf der Grundlage dieser Forschungsergebnisse der IGF können die Unternehmen firmenspezifische Lösungen für neue Verfahren, Produkte und Dienstleistung entwickeln, um so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

IGF bezieht sich auf Forschungsaktivitäten,

1.3 Gegenstand der Förderung

1.3 Gegenstand der Förderung

Die Förderung der FuE-Vorhaben erfolgt subsidiär und besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer modifizierten Anteilfinanzierung in Höhe der nachgewiesenen, aus der Zuwendung zu finanzierenden Ausgaben für ein inhaltlich (Zuwendungszweck) und zeitlich (Bewilligungszeitraum) definiertes Projekt gewährt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Aufwendungen der Wirtschaft für das IGF-Vorhaben in angemessener Höhe nachweisen kann.

Förderfähig sind wissenschaftlich-technische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die unternehmensübergreifend ausgerichtet sind, neue Erkenntnisse vor allem im Bereich der Erschließung und Nutzung moderner Technologien erwarten lassen und damit Grundlage für Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsinnovationen insbesondere in KMU bilden können. Dazu müssen die Anträge zu den FuE-Vorhaben Vorschläge für den Transfer in die Wirtschaft, Aussagen zur Umsetzbarkeit und zur wirtschaftlichen Bedeutung enthalten. Die vorgesehene Laufzeit eines Vorhabens soll nicht mehr als drei Jahre betragen. Bei einer beantragten Laufzeit von mehr als 30 Monaten ist deren Notwendigkeit schlüssig darzulegen.

Nicht förderfähig sind Vorhaben, Neben der allgemeinen Förderung im Rahmen der IGF (Normalverfahren) gibt es die Fördervarianten ZUTECH (Zukunftstechnologien für KMU), CORNET (transnationale FuE-Projekte im Rahmen einer europäischen Initiative zu Collective Research) und CLUSTER.1.4 Antragsberechtigte

1.4 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die rechtlich selbständigen Forschungsvereinigungen, die ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen e.V. (AiF) sind, die laut Satzung der AiF ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen müssen, die im Prinzip für alle interessierten Kreise offen sind und, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, die Voraussetzungen für gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes erfüllen [Details ein-/ausblenden].

Sofern die AiF-Forschungsvereinigungen als Erstzuwendungsempfänger die Vorhaben nicht selbst durchführen, kann die Bearbeitung ganz oder teilweise durch andere rechtlich selbständige, gemeinnützige Forschungsstellen (Letztzuwendungsempfänger) vorgesehen werden [Details ein-/ausblenden].

Nicht antragsberechtigt sind einzelne Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.
1.5 Systematik des Verfahrens

1.5 Systematik des Verfahrens

Das Verfahren zur Beantragung einer Zuwendung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens besteht aus zwei Phasen: Der Antrag in Phase 2 wird von der AiF-Forschungsvereinigung über die AiF an das BMWi gestellt. Die Zusammenstellung der Antragsunterlagen erfolgt in der AiF.

Während der Durchführung des Vorhabens sind vom Zuwendungsempfänger Nach Abschluss des Vorhabens sind vom Zuwendungsempfänger 1.6 Projektbegleitender Ausschuss (PA)

1.6 Projektbegleitender Ausschuss (PA)

Der Projektbegleitende Ausschuss (PA) soll ein Steuerungs- und Beratungsgremium für die Forschungsstelle sein, das die Belange der Praxis, insbesondere die der KMU, von der Planung und Bearbeitung eines Vorhabens bis zur Darstellung der Ergebnisse immer wieder in den Mittelpunkt stellt. Die Mitarbeit im Projektbegleitenden Ausschuss muss unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung möglich sein.

Für die Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses gelten bestimmte Voraussetzungen [Details ein-/ausblenden].


2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Phase 1 beginnt mit dem Eingang eines Antrags auf Begutachtung bei der AiF. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist grundsätzlich mit dem Softwareprogramm ANDAT zu erstellen und von einer AiF-Forschungsvereinigung an die AiF zu richten [Details ein-/ausblenden].

Zu einem Antrag auf Begutachtung gehören folgende Unterlagen:

Aus ANDAT können erstellt werden:

Separat zu erstellen sind:
Jeder Antrag auf Begutachtung ist in 7-facher Ausfertigung als Papierversion bei der AiF einzureichen. Zusätzlich ist die ANDAT-Exportdatei beizufügen. 

Jeder bei der AiF eingehende Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft. Zur Vermeidung einer Doppelförderung führt die AiF eine Frühkoordinierung mit den Vertretern der für die industrienahe Forschung zuständigen Obersten Länderbehörden sowie dem Umweltbundesamt (UBA), der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch. Parallel wird der eingereichte Antrag nach thematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Vorschlags der AiF-Forschungsvereinigung auf fachlich untergliederte Gutachtergruppen zur Begutachtung verteilt [Details ein-/ausblenden].

Das Ergebnis der Begutachtung in Phase 1 wird dem Antragsteller zugeleitet; vorab erhält er eine Kurzinformation über dieses Ergebnis [Details ein-/ausblenden].

Damit endet Phase 1.

Für die Fördervarianten ZUTECH und CORNET gelten Besonderheiten.

3. Finanzierungspläne

3. Finanzierungspläne

Die Förderung von Forschungsvorhaben in der IGF erfolgt als modifizierte Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis [Details ein-/ausblenden].

In die Finanzierungspläne sind alle für die Durchführung eines Forschungsvorhabens während des Bewilligungszeitraums vorgesehenen Aufwendungen aufzunehmen, d.h. neben den aus den Fördermitteln des BMWi abzudeckenden Ausgaben auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) [Details ein-/ausblenden].

Da bei der modifizierten Anteilfinanzierung grundsätzlich alle im Finanzierungsplan ausgewiesenen Aufwendungen zuwendungsfähig sein müssen, d. h. auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW), wird in Verbindung mit den im Einzelfinanzierungsplan ausgewiesenen Ausgaben die Bezeichnung aus der Zuwendung finanzierungsfähige Ausgaben verwendet. Dabei ist zu beachten, dass nur Ausgaben – nicht dagegen Aufwendungen oder Kosten – aus der Zuwendung finanzierungsfähig sind [Ausgaben-Definition ein-/ausblenden].
3.1 Einzelfinanzierungsplan

3.1 Einzelfinanzierungsplan

Im Einzelfinanzierungsplan der jeweiligen Forschungsstelle sind ausschließlich die in dieser Forschungsstelle vorgesehenen aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben auszuweisen. Grundlage für die Veranschlagung der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben ist die Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung in Verbindung mit dem vom BMWi herausgegebenen Merkblatt zu den Finanzierungsplänen für Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung. Ergänzend hierzu sind das BMWi-Merkblatt über die Höchstsatzregelung für die Beantragung und Abrechnung von Personalausgaben – HPA – im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung sowie die Tabellen für die Höchstsätze für Personalausgaben, Stundensätze für Hilfskräfte und Prozentsätze der Pauschale für Personalausgaben zu berücksichtigen. Die vorgenannten Tabellen sind den Rundschreiben zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt.

Die im Einzelfinanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, die hinsichtlich ihrer Notwendigkeit begründet werden müssen, werden in folgende Einzelansätze gegliedert:

A.1 Bruttogehälter für wissenschaftlich-technisches Personal
A.2 Bruttogehälter für übriges Fachpersonal
A.3 Bruttogehälter für Hilfskräfte
A.4 Pauschale für Personalausgaben
B. Ausgaben für Gerätebeschaffung
C. Ausgaben für Leistungen Dritter
D. Pauschale für Sonstige Ausgaben

Anhand einer Checkliste zum Einzelfinanzierungsplan (Phase 1) lässt sich überprüfen, ob alle Angaben im erforderlichen Umfang und im richtigen Format gemacht wurden. Die Checkliste dient der Eigenkontrolle und kann beim Antragsteller verbleiben.

Der Einzelfinanzierungsplan kann im Verlauf der Begutachtung und während der Vorbereitung des Antrags auf Bewilligung (Phase 2) Änderungen erfahren mit der Folge, dass die Pauschalen neu berechnet werden müssen und die Höhe der beantragten Zuwendung sich ändern kann.

3.1.1 Personalausgaben

3.1.1 Personalausgaben

Bei IGF-Vorhaben wird das für die Durchführung beantragte/veranschlagte Personal HPA-Gruppen zugeordnet. Bei der Bewilligung werden diese HPA-Gruppen in folgende Einzelansätze A.1 bis A.3 zusammengefasst:

Es ist ein IGF-Brutto als Ausgangsgröße für die Berechnung der aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Personalausgaben zu ermitteln [Details ein-/ausblenden].

Bei der Beantragung sind die Daten zu den am Vorhaben beteiligten Mitarbeitern/innen in einer festgelegten Reihenfolge anzugeben [Details ein-/ausblenden].

Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt. Der für einen Antrag maßgebliche Prozentsatz ist den Rundschreiben zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt. Die Summe der Bruttogehälter bildet die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pauschale für Personalausgaben.

Für Institute und Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) als Forschungsstellen gelten Sonderregelungen [Details ein-/ausblenden].

3.1.2 Ausgaben für die Gerätebeschaffung

3.1.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung

Im Rahmen des Einzelansatzes B (Ausgaben für Gerätebeschaffung) können eigenständig inventarisierungsfähige Geräte mit einem Einzelbeschaffungswert über 2.500,- € (einschließlich Umsatzsteuer) beantragt werden [Details ein-/ausblenden].

Bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung der Forschungsstelle dürfen generell nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Für die Beantragung von Großgeräten (Beschaffungswert ab 50.000 € einschließlich Umsatzsteuer) gelten zusätzliche Regelungen [Details ein-/ausblenden].

Ebenso gelten für den Eigenbau von Geräten sowie für Änderungen und Umbauten vorhandener Geräte besondere Regelungen [Details ein-/ausblenden].

3.1.3 Ausgaben für Leistungen Dritter

3.1.3 Ausgaben für Leistungen Dritter

Im Rahmen des Einzelansatzes C (Ausgaben für Leistungen Dritter) können Leistungen, die den Charakter einer Dienstleistung für das beantragte Vorhaben aufweisen und nicht aus originären Forschungstätigkeiten bestehen, beantragt werden [Details ein-/ausblenden].

Für originäre Forschungstätigkeiten ist ein eigener Einzelfinanzierungsplan der diese Leistung erbringenden Forschungsstelle notwendig.

Leistungen Dritter dürfen außerdem nur dann beantragt und können nur dann als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt werden, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um die Herstellung von Geräten oder um die Lieferung von Material (darunter z.B. auch die Herstellung von Versuchsmaterial) handelt.

Bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung der Forschungsstelle dürfen generell nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Bei der Vergabe von Aufträgen ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Aufträge ins Ausland außerhalb der EU dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn sie im Gebiet der EU nicht vergeben werden können.

3.1.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben

3.1.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben

Das BMWi-Merkblatt zu den Finanzierungsplänen enthält neben den Angaben zum Prozentsatz und zur Bemessungsgrundlage der Pauschale eine nicht abschließende Aufzählung der weiteren projektbezogenen Ausgaben, die mit dieser Pauschale abgegolten werden. Insbesondere fallen hierunter

sowie

3.2 Gesamtfinanzierungsplan

3.2 Gesamtfinanzierungsplan

Im Gesamtfinanzierungsplan werden neben den aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) ausgewiesen.

Der Gesamtfinanzierungsplan und die Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan können sich während der Vorbereitung des Antrags auf Bewilligung in Phase 2 zur Vorlage an das BMWi hinsichtlich der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) noch ändern. In diesem Fall sind die Spezifikationen und stichpunktartigen Erläuterungen zu den Positionen der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) entsprechend zu aktualisieren.

3.2.1 Beantragte Zuwendung

3.2.1 Beantragte Zuwendung

Im Teil Beantragte Zuwendung (bZ) des Gesamtfinanzierungsplans sind die Einzelansätze/Summe der Einzelansätze der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben des/der Einzelfinanzierungsplans/pläne der beteiligten Forschungsstelle/n auszuweisen. 3.2.2 Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

3.2.2 Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

Die Planung und der Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) erfolgt nach dem in der zwischen BMWi und AiF abgeschlossenen Vereinbarung über das Nachweisverfahren zur Bestimmung der vorhabenbezogenen Aufwendungen (Eigenbeteiligung) der Wirtschaft für das Programm zur Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und –entwicklung (IGF) festgelegten Verfahren.

Im Teil Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) des Gesamtfinanzierungsplans sind die geplanten Aufwendungen für die Positionen

jeweils in Summe auszuweisen. Dabei sind die geplanten Aufwendungen unter Beachtung ihrer tatsächlichen Notwendigkeit in realistischer Höhe anzugeben. So ist für Sitzungen des projektbegleitenden Ausschusses, bei denen mehrere IGF-Vorhaben behandelt werden sollen, nur die anteilige Tagespauschale anzusetzen.

In den Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan sollen ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Phase 1 geplanten und im Teil Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) summarisch ausgewiesenen Ansätze der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) spezifiziert und stichpunktartig erläutert werden, nicht jedoch die im Teil Beantragte Zuwendung (bZ) aufgeführten Ausgaben aus dem/den Einzelfinanzierungsplan/plänen, für die eine Zuwendung beantragt wird.

4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Bei einem Antrag auf Begutachtung (Phase 1) mit positivem Abschließenden Votum bereitet die AiF nach Abstimmung mit der AiF-Forschungsvereinigung einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2) vor. Dazu muss zunächst die AiF-Forschungsvereinigung der AiF verbindlich erklären,

Die AiF prüft nach Eingang der verbindlichen Erklärung zum gewünschten tatsächlichen Arbeitsbeginn,

Bei einem positiven Prüfungsergebnis bereitet die AiF den Antrag auf Bewilligung an das BMWi vor und leitet ihn der AiF-Forschungsvereinigung auf elektronischem Weg zur Durchsicht mit kurzer Terminsetzung zu [Details ein-/ausblenden].

Anschließend wird der Antrag erstmalig dem BMWi mit Abgabe einer Förderempfehlung zugesandt (Erstmalige Vorlage). Alle dem BMWi bereits erstmalig vorgelegten Anträge des Normalverfahrens – ohne offene Fragen des BMWi – nehmen nun am Auswahlverfahren zum Wettbewerb teil (Erneute Vorlage) [Details ein-/ausblenden].

Das BMWi trifft seine Förderentscheidung und beauftragt die AiF, einen Zuwendungsbescheid auszufertigen. Mit diesem Zuwendungsbescheid endet die Phase 2.

In den Fördervarianten ZUTECH, CORNET und CLUSTER bestehen Besonderheiten.

5. Besonderheiten zum Vorhabenbeginn

5. Besonderheiten zum Vorhabenbeginn

Das BMWi darf Zuwendungen zur Förderung von IGF-Vorhaben grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligen, mit denen zum Zeitpunkt seiner Förderentscheidung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn eines Vorhabens ist bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B. Bestellung von Geräten) zu werten.

Sofern entgegen der rechtsverbindlichen Erklärung der AiF-Forschungsvereinigung in ihrem Antrag auf Bewilligung (Phase 2) vor Abgabe dieser Erklärung mit dem Vorhaben begonnen wurde, ist der Zuwendungsbescheid rechtswidrig. Die Zuwendung muss in diesem Fall zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

Mit einem IGF-Vorhaben darf grundsätzlich erst mit dem im Zuwendungsbescheid festgesetzten Beginn des Bewilligungszeitraums begonnen werden. Lediglich der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen ist bereits ab der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides zulässig.

Sollte ein Vorhabenbeginn aus triftigen Gründen bereits vor dem im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraum (Laufzeitbeginn) erforderlich sein, ist dies auf gesonderten Antrag der AiF-Forschungsvereinigung und nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des BMWi im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich [Details ein-/ausblenden].

Wurden Ausgaben vor dem zulässigen Vorhabenbeginn verursacht, sind diese nicht aus der Zuwendung finanzierungsfähig. Hierfür verwendete Fördermittel müssen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

6. Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag

6. Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag

6.1 Zuwendungsbescheid

6.1 Zuwendungsbescheid

Nach der positiven Förderentscheidung des BMWi über einen in Phase 2 vorgelegten Forschungsantrag wird die Zuwendung durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid des BMWi bewilligt, der von der AiF in automatisierter Form ausgefertigt und bekannt gegeben wird. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Beziehungen zwischen BMWi und dem Erstzuwendungsempfänger auf öffentlich-rechtlicher Ebene geregelt. Adressat des Zuwendungsbescheides und somit Erstzuwendungsempfänger ist die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung. Sind die AiF-Forschungsvereinigung und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle dieselbe Rechtsperson, so ist die AiF-Forschungsvereinigung zugleich Letztzuwendungsempfänger.

Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind die Finanzierungspläne sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Zuwendungsrechtlich verbindlich ist nicht der Gesamtfinanzierungsplan, sondern nur der Einzelfinanzierungsplan für die jeweilige Forschungsstelle.

Der Erstzuwendungsempfänger hat alle Angaben im Zuwendungsbescheid und in den Finanzierungsplänen sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, bevor er die Einverständniserklärung unterschreibt und an die AiF zurücksendet [Details ein-/ausblenden].

6.2 Weiterleitungsvertrag

6.2 Weiterleitungsvertrag

Sind der Antragsteller und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle unterschiedliche Rechtspersonen, so ist zwischen diesen ein Weiterleitungsvertrag zu schließen. Weiterleitung bedeutet, dass die der antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung (Erstzuwendungsempfänger) bewilligte Zuwendung ungeschmälert an die an der Durchführung des Vorhabens beteiligte Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) weitergegeben werden muss.

Ist im Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung der Zuwendung vorgesehen, so ist diesem bereits ein individueller, vom BMWi vorgegebener, verbindlicher Mustertext des jeweils abzuschließenden Weiterleitungsvertrags nach standardisierten Vertragsmustern beigefügt. Ein Vertragsmuster für eine Forschungsstelle im Ausland lässt sich nicht standardisieren, so dass in diesen Fällen immer eine Einzelfallregelung erforderlich ist.

Im Weiterleitungsvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen Erstzuwendungsempfänger und Letztzuwendungsempfänger auf privatrechtlicher Ebene geregelt. Bestandteile des Weiterleitungsvertrags sind diverse Anlagen [Details ein-/ausblenden].

6.3 Bestandskraft

6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung auf dem dem Zuwendungsbescheid beigefügten Vordruck Ihr Einverständnis mit diesem Bescheid erklärt und ggf. die rechtswirksam abgeschlossenen Weiterleitungsverträge vorlegt.

Bei Widerruf der Einverständniserklärung oder im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft des Erstzuwendungsempfängers in der AiF erlöschen die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid erst mit der endgültigen und abschließenden Abwicklung dieses über die AiF geförderten Vorhabens. Sinngemäß gilt dies auch bei der Weiterleitung der Zuwendung an eine Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger.

7. Auszahlung und Rückzahlung von Fördermitteln

7. Auszahlung und Rückzahlung von Fördermitteln

7.1 Auszahlung von Fördermitteln

7.1 Auszahlung von Fördermitteln

Voraussetzungen für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln sind, dass

Die Fördermittel können innerhalb eines Haushaltsjahres (HHJ) in Teilbeträgen (Abrufen) bis zur Höhe der im Einzelfinanzierungsplan kassenmäßig vorgesehenen Jahresbeträge abgerufen und ausgezahlt werden. Die kontinuierlichen Abrufe der Teilbeträge müssen sich am tatsächlichen Bedarf für das geförderte Forschungsvorhaben orientieren: Die Mittel dürfen nach Nr. 1.4 der ANBest-P nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung durch die AiF für fällige Zahlungen im Rahmen des bewilligten Vorhabens benötigt werden (Zwei-Monats-Frist). Als Zeitpunkt der Auszahlung gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Überweisungsauftrags der AiF an die Deutsche Bundesbank, die ihrerseits im Allgemeinen am Tag der Aufgabe bucht. Die Fördermittel sind sparsam und zweckentsprechend zu verwenden.

Der Abruf jedes Teilbetrages muss mit dem Vordruck Mittelanforderung erfolgen und die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten [Details ein-/ausblenden].

Die Forschungsstelle muss der AiF-Forschungsvereinigung ihren Mittelbedarf so rechtzeitig mitteilen, dass die letzte Mittelanforderung für ein über das Jahresende hinauslaufendes Vorhaben spätestens am 30. September bei der AiF vorliegt. Die AiF wird den Anforderungsbetrag zum gewünschten Zieldatum überweisen. Der spätest mögliche Zeitpunkt für die Überweisung angeforderter Fördermittel wird durch den Kassenschluss der Bundeskasse (Mitte Dezember) bestimmt.

7.2 Rückzahlung von Fördermitteln und Zinsen

In einigen Fällen müssen Fördermittel zurückgezahlt und/oder Zinsen gezahlt werden, z.B.

Sämtliche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem geförderten IGF-Vorhaben anfallen, sind auf das Bundesbank-Konto der AiF zu leisten [Details ein-/ausblenden].

Zur Vermeidung von Rückfragen und Verzögerungen soll jeder Überweisungsträger unbedingt die zur Identifizierung eines Zahlungseingangs notwendigen Angaben enthalten [Details ein-/ausblenden].

Wird seitens der Forschungsstelle eine Überweisung an die AiF vorgenommen, hat die Forschungsstelle die AiF-Forschungsvereinigung unverzüglich hierüber zu informieren, damit eine eventuelle Doppelüberweisung vermieden wird.

Für die Fördermaßnahme IGF gilt die Kleinbetragsregelung nach § 59 BHO [Details ein-/ausblenden].

8. Abweichungen vom Zuwendungsbescheid

8. Abweichungen vom Zuwendungsbescheid

Ein bewilligtes Forschungsvorhaben ist in Übereinstimmung mit der Beschreibung im Antrag auf Bewilligung (Phase 2) durchzuführen, der dem Zuwendungsbescheid und dem verbindlichen Einzelfinanzierungsplan zugrunde liegt.

Abweichungen vom Zuwendungsbescheid und von den für die Bewilligung maßgebenden Umständen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des BMWi [Beispiele ein-/ausblenden].

Um bestmögliche Ergebnisse bei der Durchführung eines bewilligten Forschungsvorhabens zu erzielen, können fachlich begründete Abweichungen von der ursprünglichen Planung notwendig werden. Der Zuwendungsbescheid und die Bestimmungen der ANBest-P enthalten deshalb Regelungen, wonach bestimmte Abweichungen vom verbindlichen Einzelfinanzierungsplan zulässig sind, ohne dass es hierzu eines Antrags auf Änderung des Zuwendungsbescheides bedarf. Darüber hinausgehende Abweichungen erfordern einen Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides.

Ein Änderungsantrag muss rechtzeitig vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahme von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger und Adressat des Zuwendungsbescheides bei der AiF gestellt werden. Die Entscheidung über einen Änderungsantrag obliegt grundsätzlich dem BMWi als Bewilligungsbehörde. Die AiF kann über Änderungsanträge entscheiden, soweit sie vom BMWi dazu ermächtigt ist.

Ob ein Änderungsantrag erforderlich ist, welche Stelle über den Antrag entscheidet und ob diese Entscheidung zu einem Änderungsbescheid führt, hängt von folgenden Faktoren ab:

[Übersicht zur Behandlung von notwendigen Änderungsmaßnahmen aufrufen]

8.1 Ein Änderungsantrag ist nicht erforderlich

8.1 Ein Änderungsantrag ist nicht erforderlich

Für die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen ist kein Änderungsantrag erforderlich.

Ein Änderungsbescheid wird nicht erstellt.

8.2 Antrag auf Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung

8.2 Antrag auf Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung

Eine Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung (Jahresbeträge) ist bei der AiF zu beantragen [Details ein-/ausblenden].

Aus haushaltstechnischen Gründen soll der Antrag spätestens bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres vorliegen.

Die von der AiF vorgenommenen Änderungen werden nicht durch einen Änderungsbescheid, sondern mit einem AiF-Schreiben an die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger bestätigt. Es obliegt der AiF-Forschungsvereinigung, die Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) entsprechend zu benachrichtigen.

Sofern ein Weiterleitungsvertrag abgeschlossen wurde, ist dieser entsprechend zu ändern. Eine Kopie des insoweit geänderten Weiterleitungsvertrages ist der AiF vorzulegen, z.B. durch Rücksendung des entsprechenden AiF-Schreibens mit Stempelabdruck und rechtsverbindlicher Unterschrift der Forschungsvereinigung und Forschungsstelle.

8.3 Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides

8.3 Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides

Ein Antrag muss vom Erstzuwendungsempfänger gestellt werden. Im Antrag muss die fachliche Notwendigkeit der beabsichtigten Änderung durch den Letztzuwendungsempfänger nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Außerdem müssen alle für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Unterlagen beigefügt sein. Fehlende – von der AiF nachgeforderte – Unterlagen sind umgehend nachzureichen, da ein unvollständiger Antrag nicht weiterbearbeitet wird.

Insgesamt werden die im Folgenden genannten Änderungsanträge unterschieden. Die Besonderheiten der genannten Änderungsmaßnahmen und die für einen vollständigen Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen sind jeweils unter Details dargestellt.

Ein Änderungsantrag muss innerhalb des Bewilligungszeitraums (Laufzeit) und rechtzeitig vor Durchführung der beabsichtigten Änderung gestellt werden [Details ein-/ausblenden].

Einem erst nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellten Änderungsantrag wird grundsätzlich nicht entsprochen.

Die Entscheidung über einen vollständigen Änderungsantrag erfolgt in Abhängigkeit von der beantragten Änderung mit oder ohne Einschaltung Dritter (d.h. ausschließlich durch die AiF oder durch BMWi und/oder Gutachter) [Details ein-/ausblenden].

9. Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

9. Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

9.1 Aufbewahrungspflicht

9.1 Aufbewahrungspflicht

Die AiF-Forschungsvereinigung bzw. die Forschungsstelle ist verpflichtet, alle das IGF-Vorhaben betreffenden Originalbelege (Gehaltsbescheinigungen, Rechnungen, Ein- und Auszahlungsbelege, Belege über vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) etc.) bis 5 Jahre nach Vorlage des Schlussnachweises aufzubewahren. 9.2 Begriffe

9.2 Begriffe

Bestandteile

Arten

Zahlenmäßiger Nachweis Sachbericht
(bZ) (vAW)
Zwischennachweis Zwischenabrechnung Zwischenbericht
(bZ) (vAW)
Schlussnachweis Schlussabrechnung Schlussbericht
(bZ) (vAW)
9.3 Fristen

9.3 Fristen

Von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger sind der AiF vorzulegen:
Für externe Forschungsstellen als Letztzuwendungsempfänger gelten entsprechend frühere Termine, die im Weiterleitungsvertrag zwischen der AiF-Forschungsvereinigung und der jeweiligen Forschungsstelle zu vereinbaren sind.

Bei Nichteinhaltung der Fristen durch die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger wird die AiF die in diesem Fall erforderlichen Maßnahmen einleiten [Details ein-/ausblenden].
9.4 Unterlagen für den Nachweis

9.4 Unterlagen für den Nachweis

Grundsätzlich sind (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:
Zusätzlich sind – sofern zutreffend – (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:
Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Belege sind der AiF ausschließlich auf Anforderung vorzulegen. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn das IGF-Vorhaben in die Stichprobe für eine vertiefte Prüfung fällt.

In den Fördervarianten CORNET und CLUSTER bestehen Besonderheiten.9.5 Zahlenmäßiger Nachweis (bZ)

9.5 Zahlenmäßiger Nachweis (bZ)

9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)

9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)

Als aus der Zuwendung finanzierungsfähige Personalausgaben werden im zahlenmäßigen Nachweis (bZ) die im Bewilligungszeitraum verursachten und bei der Durchführung des bewilligten Vorhabens tatsächlich entstandenen Ausgaben für die am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter/innen entsprechend den nachfolgenden Regelungen anerkannt.

Es sind grundsätzlich die laut Arbeitsvertrag tatsächlich gezahlten Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähig. Hierzu zählen nicht die Ausgaben für Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung), die mit der Pauschale für Personalausgaben oder der Pauschale für Sonstige Ausgaben abgegolten sind. Die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Bruttoentgelte sind in der Höhe begrenzt.

Nicht zuwendungsfähig sind Soweit nicht anders gefordert sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke Sammelbeleg für Personalausgaben und Beleg über Beschäftigungszeiten als Beleg der Personalausgaben zu verwenden.

Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt [Details ein-/ausblenden]. Von einem Einzelnachweis über die Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Personalausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.

Für Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft gilt eine Sonderregelung.9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)

9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)

Im Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung werden alle notwendigen Ausgaben für Gegenstände (Geräte) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind und deren tatsächlicher Beschaffungswert jeweils den Betrag von 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen [Details ein-/ausblenden].

Bei der Beschaffung ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

Zum Beleg der Ausgaben für Gerätebeschaffung werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert.

Bei einem einer Forschungsstelle bewilligten Großgerät ab 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) muss der Erstzuwendungsempfänger gemäß Auflage im Zuwendungsbescheid zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums konkret erläutern, wie das aus der Zuwendung beschaffte Großgerät nach Ende des Bewilligungszeitraumes für Zwecke der IGF weiterverwendet werden soll. Diese Erläuterung ist dem BMWi über die AiF zuzuleiten [Details ein-/ausblenden].

Ist die Weiterverwendung eines Gerätes über 2.500 € Beschaffungswert (einschließlich Umsatzsteuer) durch den Letztzuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist von fünf Jahren seit der Beschaffung nicht möglich, so ist dieser Gegenstand oder Der Erstzuwendungsempfänger hat dazu, einschließlich zum Verbleib eines eventuellen Veräußerungserlöses, über die AiF eine Entscheidung des BMWi herbeizuführen [Details ein-/ausblenden].

Alle aus der Zuwendung beschafften Gegenstände, deren Anschaffungswert 410 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren. Über Gegenstände mit einem Beschaffungswert bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) können die Letztzuwendungsempfänger nach Ende des Bewilligungszeitraums frei verfügen. Gegenstände, deren Beschaffungswert 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt, sind in die Gerätebestandsliste einzutragen. 9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)

9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)

In diesem Einzelansatz werden alle notwendigen Ausgaben für Leistungen Dritter als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen.

Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Zum Beleg der Ausgaben für Leistungen Dritter werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege, der Vertrag und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert. Rechnungsbelege können hilfsweise als Verträge anerkannt werden, wenn aus ihnen hervorgeht, dass ein Auftragsverhältnis über die bewilligten Leistungen Dritter tatsächlich zustande gekommen ist. 9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)

9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)

Für Sonstige Ausgaben wird eine Pauschale als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt [Details ein-/ausblenden]. Damit sind alle weiteren projektbezogenen Ausgaben abgegolten.

Die Pauschale muss der Forschungsstelle in vollem Umfang zu Gute kommen. Von einem Einzelnachweis der Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Sonstige Ausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.

9.6 Zahlenmäßiger Nachweis (vAW)

9.6 Zahlenmäßiger Nachweis (vAW)

Im zahlenmäßigen Nachweis (vAW) sind von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger die tatsächlichen vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) aufzuführen. Dabei können auch vAW berücksichtigt werden, die ursprünglich nicht geplant und daher im Gesamtfinanzierungsplan und den Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan nicht genannt sind. Es ist für die Anerkennung von vAW nicht relevant, ob die leistende Stelle der Wirtschaft Mitglied im Projektbegleitenden Ausschuss ist.

Grundsätzlich müssen vAW in einem angemessenen Umfang erbracht werden. Daher sind mit der Schlussabrechnung (vAW) erhebliche Abweichungen von der ursprünglichen Planung zu begründen. Als erheblich wird eine Unterschreitung von mehr als 30 % betrachtet.

Für die einzelnen vAW-Positionen gelten die nachstehend unter Details dargestellten Besonderheiten:

9.7 Sachbericht

9.7 Sachbericht

Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das durch die Förderung erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Dabei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen, d.h. auf den Einsatz von wissenschaftlich-technischem Personal, Geräten mit einem Beschaffungswert über 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) und Leistungen Dritter. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

Im Sachbericht ist darüber hinaus in einem fortgeschriebenen und ggf. ergänzten bzw. geänderten Plan zum Ergebnistransfer in die Wirtschaft darzulegen, welche der geplanten Transfermaßnahmen im bisherigen Verlauf dieses Projektes bereits durchgeführt wurden und ggf. im weiteren Verlauf sowie nach Projektende noch durchgeführt werden sollen.

Die Sachberichte sind mit einem Titelblatt zu versehen. Dazu sind die von der AiF zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.

Die je nach Art des Sachberichts geltenden Besonderheiten sind nachstehend unter Details dargestellt:

9.8 Prüfung der Nachweise

9.8 Prüfung der Nachweise

Die IGF-Revision der AiF hat regelmäßig in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung).

In einem zweiten Schritt, der auf Stichproben beschränkt werden kann, sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob Die Prüfung kann nach Aktenlage und/oder im Rahmen einer örtlichen Prüfung beim Zuwendungsempfänger erfolgen.

Die IGF-Revision der AiF erstellt über jedes geförderte Forschungsvorhaben einen abschließenden Prüfbericht, der dem BMWi zusammen mit den Nachweisen vorzulegen ist. 10. Beurteilung und Dokumentation abgeschlossener IGF-Vorhaben zur Erfolgskontrolle

10. Beurteilung und Dokumentation abgeschlossener IGF-Vorhaben zur Erfolgskontrolle

10.1 Beurteilung der erzielten Forschungsergebnisse und deren Anwendungsmöglichkeiten

10.1 Beurteilung der erzielten Forschungsergebnisse und deren Anwendungsmöglichkeiten

Der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck unterliegt einer Erfolgskontrolle. Zu diesem Zweck ist nach Ende des Bewilligungszeitraums eines öffentlich geförderten IGF-Vorhabens eine erste Erfolgskontrolle für dieses Projekt durchzuführen. Sie soll Auskunft darüber geben, ob der Zuwendungszweck erfüllt wurde und dient der Gewinnung von Aussagen über potenzielle Erfolge bzw. Erfolgsaussichten in einer ersten, sich dem Projekt anschließenden Stufe der Wertschöpfung. Im Rahmen einer erweiterten Erfolgskontrolle werden auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Projekten weitere Nutzungserfolge vorrangig in KMU entlang der Wertschöpfungskette bis zur Einführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen am Markt recherchiert. Diese einzelprojektbezogene Erfolgserfassung wird in ausreichendem zeitlichen Abstand zum Abschluss des Projektes vorgenommen und im Auftrag des BMWi durchgeführt. Grundlage der Bewertung des Erfolgs sowohl bei der ersten als auch bei der erweiterten Erfolgskontrolle sind die IGF-Qualitätsstandards der AiF.

10.1.1 Erste Erfolgskontrolle

10.1.1 Erste Erfolgskontrolle

Mit dem Schlussbericht über das geförderte IGF-Projekt sind folgende Unterlagen durch die Forschungsvereinigung unter Berücksichtigung des Votums des Projektbegleitenden Ausschusses jeweils 2-fach der AiF vorzulegen: Die zu verwendenden Vordrucke sowie eine Übersicht zur Zuordnung von Forschungsvereinigungen zu Wirtschaftszweigen werden von der AiF bereitgestellt.

Der Fragebogen muss von der Forschungsvereinigung oder vom Leiter der Forschungsstelle unterschrieben werden. Wenn mehrere Forschungsstellen an der Durchführung des Forschungsvorhabens beteiligt waren, muss der Fragebogen eine abgestimmte Einschätzung aller beteiligten Forschungsstellen zum Ausdruck bringen. In diesem Fall muss der Fragebogen von den Leitern aller beteiligten Forschungsstellen oder von der Forschungsvereinigung unterschrieben werden. Es sind zu bewerten:
Ergebnisse, die bis zur ersten Erfolgskontrolle bereits den Nutzungskriterien der erweiterten Erfolgskontrolle entsprechen, sind mit zu bewerten.

Die AiF führt eine formelle Prüfung der vorgenannten Unterlagen durch und leitet diese zusammen mit
einem ihrer Gutachter zur Schlussbegutachtung zu. Hierbei soll einer der Gutachter ausgewählt werden, die bereits den Antrag beurteilt haben.

In der Fördervariante CORNET bestehen Besonderheiten.

Der Schlussgutachter richtet seine Anmerkungen zu diesem abgeschlossenen Vorhaben auf der Basis des Fragebogens zur Schlussbegutachtung an die AiF. Im Falle einer abweichenden Bewertung führt die AiF im Zusammenwirken mit der AiF-Forschungsvereinigung eine abschließende Klärung herbei. Das Ergebnis der Schlussbegutachtung ist durch die AiF in der jeweiligen Projektakte zu dokumentieren. Sofern sich aus der Schlussbegutachtung Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der ausgezahlten Fördermittel ergeben, hat die IGF-Revision der AiF einen (ggf. teilweisen) Widerruf des Zuwendungsbescheides zu prüfen.

Über das Bewertungsergebnis der Schlussbegutachtung bei der ersten Erfolgskontrolle wird dem Vorstand des Wissenschaftlichen Rates der AiF sowie dem BMWi jährlich zusammenfassend durch die AiF berichtet. 10.1.2 Erweiterte Erfolgskontrolle

10.1.2 Erweiterte Erfolgskontrolle

Gegenstand der erweiterten Erfolgskontrolle sind die Nutzungserfolge vorrangig in KMU entlang der Wertschöpfungskette bis zur letzten Stufe der Wertschöpfung, der Markteinführung von neuen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen. Damit werden die nutzenden Unternehmen in die erweiterte Erfolgskontrolle einbezogen. Es ist zu analysieren, ob mit dem IGF-Projekt ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der KMU geleistet worden ist.
Als erfolgreiche Nutzung in Abhängigkeit von der erreichten Stufe der Wertschöpfung werden insbesondere gewertet:
Des Weiteren sind im Rahmen der erweiterten Erfolgskontrolle der Verfahrensablauf des Projektes von der Ideenfindung bis zur Nutzung auf der Grundlage der IGF-Qualitätsstandards der AiF zu bewerten, Schwachstellen aufzudecken und Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die IGF-Qualitätsstandards kann bis zur Behebung die Bewilligung neuer Vorhaben (Phase 2) durch das BMWi ausgesetzt werden.

Die erweiterte Erfolgskontrolle für die IGF wird als ständige Aufgabe im Auftrag des BMWi betrieben. Sie erfolgt nicht für jedes abgeschlossene Projekt, sondern anhand einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe.

Die Modalitäten für die erweiterte Erfolgskontrolle werden durch das BMWi in Abstimmung mit dem Projektbeirat Evaluation der AiF festgelegt. 10.2 Dokumentation

10.2 Dokumentation

Nach erfolgter Schlussbegutachtung übernimmt die AiF die Dokumentation des abgeschlossenen Vorhabens im Forschungsreport.

Für alle Forschungsvereinigungen relevante Ergebnisse der erweiterten Erfolgskontrolle werden in geeigneten Publikationen wie z.B. dem monatlich erscheinenden Mitglieder-Brief der AiF veröffentlicht. 11. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

11. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

11.1 Definition einer Veröffentlichung

11.1 Definition einer Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung der Ergebnisse eines öffentlich geförderten Forschungsvorhabens ist die aktive Bekanntmachung der nach Ende des Bewilligungszeitraums vorliegenden Forschungsergebnisse für die interessierte Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache in einer der nachstehend genannten Formen. Die deutschsprachige Information ist unverzichtbar wegen der verfolgten Zielsetzung, insbesondere kleinen und mittleren deutschen Unternehmen (KMU) den Zugang zu praxisnahen Forschungsergebnissen zu ermöglichen. 11.2 Förderhinweis in einer Veröffentlichung

11.2 Förderhinweis in einer Veröffentlichung

In jeder Veröffentlichung ist – wie in jeder anderen Publikation zum IGF-Vorhaben – folgender Hinweis und das BMWi-Logo aufzunehmen:

Das IGF-Vorhaben (Nummer und Buchstabe des IGF-Vorhabens laut Zuwendungsbescheid) der Forschungsvereinigung (Name der Forschungsvereinigung) wurde über die AiF im Rahmen des Programms zur Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und –entwicklung (IGF) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert.

Für die Platzierung des Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der Bundesregierung. Für Beiträge in Fachzeitschriften o.ä. reicht der vorgenannte Förderhinweis.

11.3 Formen der Veröffentlichung

11.3 Formen der Veröffentlichung

Sofern die Veröffentlichungen den vorgenannten Förderhinweis enthalten und die aktive Bekanntmachung der Forschungsergebnisse in ausreichendem Umfang für die interessierte Öffentlichkeit in Deutschland (d.h. über die Mitglieder der jeweiligen Forschungsvereinigung hinaus) sichergestellt ist, können folgende Formen anerkannt werden:
Eine Kurzinformation über ein abgeschlossenes Vorhaben
wird unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls als Veröffentlichung anerkannt, wenn auf die Verfügbarkeit des Schlussberichts für die interessierte Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen wird. Dies gilt auch für weitere Formen, wie z.B. Messepräsentationen.

Aufgrund der zum Teil langen Vorlaufzeit für Veröffentlichungen in Fachzeitschriften reicht zur Einhaltung der Frist für den Nachweis der erfolgten Veröffentlichung zunächst die Vorlage einer Empfangsbestätigung eines Verlages – möglichst mit Datum der vorgesehenen Veröffentlichung – aus. Nach Erscheinen der Veröffentlichung muss zur endgültigen Erfüllung der Verpflichtung ein Exemplar an die AiF gesandt werden. 11.4 Termine, Nachweis der erfolgten Veröffentlichung

11.4 Termine, Nachweis der erfolgten Veröffentlichung

Der Nachweis der erfolgten Veröffentlichung der erzielten Forschungsergebnisse ist seitens der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gegenüber der AiF zu erbringen. In dem Anschreiben zur Übersendung des Belegexemplars an die AiF sind Nummer und Buchstabe des IGF-Vorhabens sowie das Forschungsthema anzugeben.

Für eine externe Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger gilt gegenüber der AiF-Forschungsvereinigung ein entsprechend früherer Termin, der im Weiterleitungsvertrag zwischen der AiF-Forschungsvereinigung und der Forschungsstelle zu vereinbaren ist.

Sind an einem Vorhaben mehr als eine Forschungsstelle beteiligt, muss die Veröffentlichung die Ergebnisse aller beteiligten Forschungsstellen zum Ausdruck bringen.

Soll aus besonderen Gründen vorerst von einer Veröffentlichung abgesehen werden, ist hierzu von der AiF-Forschungsvereinigung rechtzeitig über die AiF die Zustimmung des BMWi einzuholen.

In einem Antrag auf Verlängerung der Frist für den Nachweis der erfolgten Veröffentlichung sind die Hinderungsgründe für den fristgerechten Nachweis und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Erledigung für die nachträgliche Erfüllung der Pflicht zur Veröffentlichung anzugeben.

Bei Nichteinhaltung der Frist durch die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger wird die AiF die in diesem Fall erforderlichen Maßnahmen einleiten. [Details ein-/ausblenden]. 12. Besonderheiten der Fördervarianten

12. Besonderheiten der Fördervarianten

Für die Fördervarianten gelten mit Ausnahme der nachstehenden Besonderheiten die Regelungen des Normalverfahrens.

12.1 ZUTECH

12.1 ZUTECH

zu 1.2 Definition der IGF

Bei der Fördervariante ZUTECH sollen die FuE-Vorhaben zusätzlich von mehreren AiF-Forschungsvereinigungen (durch Kooperation oder Mitarbeit im Projektbegleitenden Ausschuss) gemeinsam getragen werden und müssen durch mindestens zwei Forschungsstellen mit unterschiedlichen Tätigkeitsprofilen bearbeitet werden.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Bei der Fördervariante ZUTECH ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Die Gutachter entscheiden im Rahmen der Begutachtung, ob die zusätzlichen Kriterien der Fördervariante Zukunftstechnologien für kleine und mittlere Unternehmen erfüllt sind. Sehen alle beteiligten Gutachter diese Kriterien als erfüllt an, erhält der eingereichte Antrag das Label ZUTECH.

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Ein Antrag mit dem Label ZUTECH wird beim monatlichen Auswahlverfahren mit einem Bonuspunkt belohnt und an die Spitze der nächsthöheren Punktklasse gesetzt.

12.2 CORNET

12.2 CORNET

zu 1.2 Definition der IGF

Im Rahmen der europäischen Initiative zu Collective Research werden transnationale FuE-Projekte durchgeführt (im folgenden CORNET-Gesamtprojekte genannt), die von Einrichtungen aus mehreren europäischen Staaten oder Regionen gemeinsam bearbeitet werden und bei denen die gesamten Ergebnisse allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Die IGF-Förderung umfasst dabei die Finanzierung von Teilprojekten, die in Deutschland entsprechend den IGF-Regelungen durchgeführt werden sollen.

Weitere Informationen finden sich auf folgenden Internet-Seiten:

www.innovation-for-sme.eu

zu 1.4 Antragsberechtigte

Über die Antragsberechtigung in den beteiligten nicht deutschen Staaten/Regionen sollte sich die Projektpartner eines CORNET-Gesamtprojekts (Konsortium) relativ frühzeitig bei den am jeweiligen Call beteiligten nationalen Förderagenturen informieren.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Einzelheiten finden sich in den Guidelines zu den jeweiligen Calls. In der Regel werden zwei Calls pro Jahr durchgeführt (Einzelheiten auf den CORNET-Programm-Seiten)

Neben dem gemeinsamen CORNET-Antrag in englischer Sprache sind die für die Beantragung des deutschen Teils notwendigen Vordrucke für einen IGF-Antrag sowie die ANDAT-Datei einzureichen.

zu 3.2 Gesamtfinanzierungsplan

Sofern das CORNET-Gesamtvorhaben durch eine deutsche Forschungsvereinigung oder durch eine beteiligte deutsche Forschungsstelle koordiniert wird, kann eine Pauschale für die Koordinierung eines transnationalen FuE-Projekts beantragt werden. Die Höhe der Pauschale beträgt maximal 5 % der für das IGF-Vorhaben bewilligten Zuwendung bzw. maximal 20.000 €. Sie dient dazu, die erhöhten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Koordinierung eines transnationalen Projekts entstehen, zu kompensieren. Die zusätzlichen Ausgaben für die Koordinierung des CORNET-Gesamtprojekts müssen in einer dem Förderantrag beigefügten Anlage plausibel dargelegt werden.

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Bei einem durch eine externe unabhängige Expertenkommision entschiedenen CORNET-Antrag erfolgt die verbindliche Erklärung zum gewünschten tatsächlichen Arbeitsbeginn formlos schriftlich. Als frühester Arbeitsbeginn ist der übernächste Monatserste möglich.

Besondere Unterlagen für einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2):

zu 6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung zusätzlich die Zusagen für die Förderung für die anderen nicht-deutschen Partner des CORNET-Gesamtprojekts und den von allen beteiligten Einrichtungen unterschriebenen Kooperationsvertrag (consortium-agreement) vorlegt.

zu 7.1 Auszahlung von Fördermitteln

Zusätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln ist, dass der von allen beteiligten Einrichtungen unterschriebene Kooperationsvertrag (consortium-agreement) für das CORNET-Gesamtprojekt vorliegt.

zu 9.4 Unterlagen für den Nachweis

Es sind zusätzlich vorzulegen:

zu 10.1.1 Erste Erfolgskontrolle

Bei einem CORNET-Vorhaben erhält der Schlussgutachter einen für CORNET-Projekte entworfenen Fragebogen zur Schlussbegutachtung, die Antragsunterlagen und die Schlussberichte des CORNET-Vorhabens sowie des CORNET-Gesamtprojekts.

12.3 CLUSTER

12.3 CLUSTER

zu 1.2 Definition der IGF

Mit der Fördervariante CLUSTER werden mehrere thematisch eng zusamenhängende FuE-Vorhaben unterstützt, die zusammen ein CLUSTER-Gesamtprojekt bilden und von Vorhaben der Grundlagenforschung bis hin zu Vorhaben der Umsetzung in neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen reichen können. Die im Rahmen der IGF zu fördernden CLUSTER-Vorhaben müssen auch deren Kriterien genügen. Die notwendigerweise in das CLUSTER-Gesamtprojekt eingebundenen flankierenden Vorhaben der Grundlagenforschung oder zur Umsetzung müssen aus anderen Quellen finanziert werden, erstere z.B. von der DFG, letztere vorrangig von der Wirtschaft selbst.

Innerhalb der Fördervariante CLUSTER haben zwei Typen Bedeutung erlangt:

zu 1.3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gesamtvorhaben, die aus mindestens vier zusammenhängenden Teilprojekten bestehen, wovon mindestens zwei anwendungsorientierte IGF-Projekte enthalten sein müssen sowie entweder durch zwei grundlagenorientierte Projekte oder Projekte zur Umsetzung ergänzt werden. Die maximale Anzahl von 10 Teilprojekten sollte nicht überschritten werden. Unter einem Teilprojekt wird der Beitrag eines abgegrenzten Arbeitsbereiches verstanden, der üblicherweise durch eine Forschungsstelle eingebracht wird. Eine Bearbeitung kann unter Umständen auch von mehr als einer Forschungsstelle durchgeführt werden, sofern dies notwendig ist. Dies darf allerdings nicht zu einem CLUSTER innerhalb des CLUSTER führen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass das Cluster noch gut steuer- und handhabbar ist.

zu 1.4 Antragsberechtigte

Neben den Regelungen für die Antragsberechtigung bezüglich der IGF-Teilprojekte gelten für die flankierenden Teilprojekte außerhalb der IGF unter Umständen andere Berechtigungen für die Antragstellung (z.B. bei der DFG). Aus diesem Grund bedarf es insbesondere für die Einreichung des gesamten Antragspakets einer Koordinierung durch die beteiligten Projektpartner.

zu 2. Antrag auf Begutachtung (Phase 1)

Neben den für das Normalverfahren üblichen Unterlagen für die jeweiligen Teilanträge sind den CLUSTER-Anträgen eine Präambel voranzustellen, die u.a. folgende Aussagen umfassen muss:

Jeder involvierte Gutachter erhält die vollständigen Antragsunterlagen aller Teilprojekte (auch von denen, die nicht über die IGF finanziert werden), um sich ein umfassendes Bild vom Gesamtprojekt machen zu können. Die Begutachtung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren [Details ein-/ausblenden].

zu 4. Antrag auf Bewilligung (Phase 2)

Besondere Unterlage für einen Antrag auf Bewilligung (Phase 2):

zu 6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung zusätzlich die Zusagen für die Förderung / Finanzierung für die anderen nicht im Rahmen der IGF geförderten CLUSTER-Teilprojekte vorlegt.

zu 7.1 Auszahlung von Fördermitteln

Zusätzliche Voraussetzung für die Auszahlung von angeforderten Fördermitteln ist, dass die Zusagen für die Förderung / Finanzierung für die anderen nicht im Rahmen der IGF geförderten CLUSTER-Teilprojekte vorliegen.

zu 9.4 Unterlagen für den Nachweis

Es sind zusätzlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des CLUSTER-Gesamtprojekts dessen umfassender Schlussbericht und ein Nachweis über die von Dritten erbrachten Leistungen vorzulegen.