REVISION

26.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Bewilligungssituation 2011 steht zum Download bereit.

10.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Personalausgaben FhG steht zum Download bereit.

01.06.2010

Das BMWi-Logo kann hier angefordert werden.

IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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5. Besonderheiten zum Vorhabenbeginn

5. Besonderheiten zum Vorhabenbeginn

Das BMWi darf Zuwendungen zur Förderung von IGF-Vorhaben grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligen, mit denen zum Zeitpunkt seiner Förderentscheidung noch nicht begonnen worden ist. Als Beginn eines Vorhabens ist bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B. Bestellung von Geräten) zu werten.

Sofern entgegen der rechtsverbindlichen Erklärung der AiF-Forschungsvereinigung in ihrem Antrag auf Bewilligung (Phase 2) vor Abgabe dieser Erklärung mit dem Vorhaben begonnen wurde, ist der Zuwendungsbescheid rechtswidrig. Die Zuwendung muss in diesem Fall zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

Mit einem IGF-Vorhaben darf grundsätzlich erst mit dem im Zuwendungsbescheid festgesetzten Beginn des Bewilligungszeitraums begonnen werden. Lediglich der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen ist bereits ab der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides zulässig.

Sollte ein Vorhabenbeginn aus triftigen Gründen bereits vor dem im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraum (Laufzeitbeginn) erforderlich sein, ist dies auf gesonderten Antrag der AiF-Forschungsvereinigung und nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des BMWi im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich [Details ein-/ausblenden].

Wurden Ausgaben vor dem zulässigen Vorhabenbeginn verursacht, sind diese nicht aus der Zuwendung finanzierungsfähig. Hierfür verwendete Fördermittel müssen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.