REVISION

26.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Bewilligungssituation 2011 steht zum Download bereit.

10.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Personalausgaben FhG steht zum Download bereit.

01.06.2010

Das BMWi-Logo kann hier angefordert werden.

IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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6. Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag

6. Zuwendungsbescheid und Weiterleitungsvertrag

6.1 Zuwendungsbescheid

6.1 Zuwendungsbescheid

Nach der positiven Förderentscheidung des BMWi über einen in Phase 2 vorgelegten Forschungsantrag wird die Zuwendung durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid des BMWi bewilligt, der von der AiF in automatisierter Form ausgefertigt und bekannt gegeben wird. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Beziehungen zwischen BMWi und dem Erstzuwendungsempfänger auf öffentlich-rechtlicher Ebene geregelt. Adressat des Zuwendungsbescheides und somit Erstzuwendungsempfänger ist die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung. Sind die AiF-Forschungsvereinigung und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle dieselbe Rechtsperson, so ist die AiF-Forschungsvereinigung zugleich Letztzuwendungsempfänger.

Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind die Finanzierungspläne sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Zuwendungsrechtlich verbindlich ist nicht der Gesamtfinanzierungsplan, sondern nur der Einzelfinanzierungsplan für die jeweilige Forschungsstelle.

Der Erstzuwendungsempfänger hat alle Angaben im Zuwendungsbescheid und in den Finanzierungsplänen sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, bevor er die Einverständniserklärung unterschreibt und an die AiF zurücksendet [Details ein-/ausblenden].

6.2 Weiterleitungsvertrag

6.2 Weiterleitungsvertrag

Sind der Antragsteller und die das bewilligte Vorhaben durchführende Forschungsstelle unterschiedliche Rechtspersonen, so ist zwischen diesen ein Weiterleitungsvertrag zu schließen. Weiterleitung bedeutet, dass die der antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung (Erstzuwendungsempfänger) bewilligte Zuwendung ungeschmälert an die an der Durchführung des Vorhabens beteiligte Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) weitergegeben werden muss.

Ist im Zuwendungsbescheid eine Weiterleitung der Zuwendung vorgesehen, so ist diesem bereits ein individueller, vom BMWi vorgegebener, verbindlicher Mustertext des jeweils abzuschließenden Weiterleitungsvertrags nach standardisierten Vertragsmustern beigefügt. Ein Vertragsmuster für eine Forschungsstelle im Ausland lässt sich nicht standardisieren, so dass in diesen Fällen immer eine Einzelfallregelung erforderlich ist.

Im Weiterleitungsvertrag werden die Rechte und Pflichten zwischen Erstzuwendungsempfänger und Letztzuwendungsempfänger auf privatrechtlicher Ebene geregelt. Bestandteile des Weiterleitungsvertrags sind diverse Anlagen [Details ein-/ausblenden].

6.3 Bestandskraft

6.3 Bestandskraft

Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides kann vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist herbeigeführt werden, wenn die AiF-Forschungsvereinigung auf dem dem Zuwendungsbescheid beigefügten Vordruck Ihr Einverständnis mit diesem Bescheid erklärt und ggf. die rechtswirksam abgeschlossenen Weiterleitungsverträge vorlegt.

Bei Widerruf der Einverständniserklärung oder im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft des Erstzuwendungsempfängers in der AiF erlöschen die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid erst mit der endgültigen und abschließenden Abwicklung dieses über die AiF geförderten Vorhabens. Sinngemäß gilt dies auch bei der Weiterleitung der Zuwendung an eine Forschungsstelle als Letztzuwendungsempfänger.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.