REVISION

26.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Bewilligungssituation 2011 steht zum Download bereit.

10.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Personalausgaben FhG steht zum Download bereit.

01.06.2010

Das BMWi-Logo kann hier angefordert werden.

IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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3. Finanzierungspläne

3. Finanzierungspläne

Die Förderung von Forschungsvorhaben in der IGF erfolgt als modifizierte Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis [Details ein-/ausblenden].

In die Finanzierungspläne sind alle für die Durchführung eines Forschungsvorhabens während des Bewilligungszeitraums vorgesehenen Aufwendungen aufzunehmen, d.h. neben den aus den Fördermitteln des BMWi abzudeckenden Ausgaben auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) [Details ein-/ausblenden].

Da bei der modifizierten Anteilfinanzierung grundsätzlich alle im Finanzierungsplan ausgewiesenen Aufwendungen zuwendungsfähig sein müssen, d. h. auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW), wird in Verbindung mit den im Einzelfinanzierungsplan ausgewiesenen Ausgaben die Bezeichnung aus der Zuwendung finanzierungsfähige Ausgaben verwendet. Dabei ist zu beachten, dass nur Ausgaben – nicht dagegen Aufwendungen oder Kosten – aus der Zuwendung finanzierungsfähig sind [Ausgaben-Definition ein-/ausblenden].
3.1 Einzelfinanzierungsplan

3.1 Einzelfinanzierungsplan

Im Einzelfinanzierungsplan der jeweiligen Forschungsstelle sind ausschließlich die in dieser Forschungsstelle vorgesehenen aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben auszuweisen. Grundlage für die Veranschlagung der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben ist die Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung in Verbindung mit dem vom BMWi herausgegebenen Merkblatt zu den Finanzierungsplänen für Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung. Ergänzend hierzu sind das BMWi-Merkblatt über die Höchstsatzregelung für die Beantragung und Abrechnung von Personalausgaben – HPA – im Rahmen der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung sowie die Tabellen für die Höchstsätze für Personalausgaben, Stundensätze für Hilfskräfte und Prozentsätze der Pauschale für Personalausgaben zu berücksichtigen. Die vorgenannten Tabellen sind den Rundschreiben zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt.

Die im Einzelfinanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, die hinsichtlich ihrer Notwendigkeit begründet werden müssen, werden in folgende Einzelansätze gegliedert:

A.1 Bruttogehälter für wissenschaftlich-technisches Personal
A.2 Bruttogehälter für übriges Fachpersonal
A.3 Bruttogehälter für Hilfskräfte
A.4 Pauschale für Personalausgaben
B. Ausgaben für Gerätebeschaffung
C. Ausgaben für Leistungen Dritter
D. Pauschale für Sonstige Ausgaben

Anhand einer Checkliste zum Einzelfinanzierungsplan (Phase 1) lässt sich überprüfen, ob alle Angaben im erforderlichen Umfang und im richtigen Format gemacht wurden. Die Checkliste dient der Eigenkontrolle und kann beim Antragsteller verbleiben.

Der Einzelfinanzierungsplan kann im Verlauf der Begutachtung und während der Vorbereitung des Antrags auf Bewilligung (Phase 2) Änderungen erfahren mit der Folge, dass die Pauschalen neu berechnet werden müssen und die Höhe der beantragten Zuwendung sich ändern kann.

3.1.1 Personalausgaben

3.1.1 Personalausgaben

Bei IGF-Vorhaben wird das für die Durchführung beantragte/veranschlagte Personal HPA-Gruppen zugeordnet. Bei der Bewilligung werden diese HPA-Gruppen in folgende Einzelansätze A.1 bis A.3 zusammengefasst:

Es ist ein IGF-Brutto als Ausgangsgröße für die Berechnung der aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Personalausgaben zu ermitteln [Details ein-/ausblenden].

Bei der Beantragung sind die Daten zu den am Vorhaben beteiligten Mitarbeitern/innen in einer festgelegten Reihenfolge anzugeben [Details ein-/ausblenden].

Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt. Der für einen Antrag maßgebliche Prozentsatz ist den Rundschreiben zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt. Die Summe der Bruttogehälter bildet die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pauschale für Personalausgaben.

Für Institute und Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) als Forschungsstellen gelten Sonderregelungen [Details ein-/ausblenden].

3.1.2 Ausgaben für die Gerätebeschaffung

3.1.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung

Im Rahmen des Einzelansatzes B (Ausgaben für Gerätebeschaffung) können eigenständig inventarisierungsfähige Geräte mit einem Einzelbeschaffungswert über 2.500,- € (einschließlich Umsatzsteuer) beantragt werden [Details ein-/ausblenden].

Bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung der Forschungsstelle dürfen generell nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Für die Beantragung von Großgeräten (Beschaffungswert ab 50.000 € einschließlich Umsatzsteuer) gelten zusätzliche Regelungen [Details ein-/ausblenden].

Ebenso gelten für den Eigenbau von Geräten sowie für Änderungen und Umbauten vorhandener Geräte besondere Regelungen [Details ein-/ausblenden].

3.1.3 Ausgaben für Leistungen Dritter

3.1.3 Ausgaben für Leistungen Dritter

Im Rahmen des Einzelansatzes C (Ausgaben für Leistungen Dritter) können Leistungen, die den Charakter einer Dienstleistung für das beantragte Vorhaben aufweisen und nicht aus originären Forschungstätigkeiten bestehen, beantragt werden [Details ein-/ausblenden].

Für originäre Forschungstätigkeiten ist ein eigener Einzelfinanzierungsplan der diese Leistung erbringenden Forschungsstelle notwendig.

Leistungen Dritter dürfen außerdem nur dann beantragt und können nur dann als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt werden, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um die Herstellung von Geräten oder um die Lieferung von Material (darunter z.B. auch die Herstellung von Versuchsmaterial) handelt.

Bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung der Forschungsstelle dürfen generell nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden.

Bei der Vergabe von Aufträgen ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Aufträge ins Ausland außerhalb der EU dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn sie im Gebiet der EU nicht vergeben werden können.

3.1.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben

3.1.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben

Das BMWi-Merkblatt zu den Finanzierungsplänen enthält neben den Angaben zum Prozentsatz und zur Bemessungsgrundlage der Pauschale eine nicht abschließende Aufzählung der weiteren projektbezogenen Ausgaben, die mit dieser Pauschale abgegolten werden. Insbesondere fallen hierunter

sowie

3.2 Gesamtfinanzierungsplan

3.2 Gesamtfinanzierungsplan

Im Gesamtfinanzierungsplan werden neben den aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben auch die vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) ausgewiesen.

Der Gesamtfinanzierungsplan und die Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan können sich während der Vorbereitung des Antrags auf Bewilligung in Phase 2 zur Vorlage an das BMWi hinsichtlich der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) noch ändern. In diesem Fall sind die Spezifikationen und stichpunktartigen Erläuterungen zu den Positionen der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) entsprechend zu aktualisieren.

3.2.1 Beantragte Zuwendung

3.2.1 Beantragte Zuwendung

Im Teil Beantragte Zuwendung (bZ) des Gesamtfinanzierungsplans sind die Einzelansätze/Summe der Einzelansätze der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben des/der Einzelfinanzierungsplans/pläne der beteiligten Forschungsstelle/n auszuweisen. 3.2.2 Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

3.2.2 Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

Die Planung und der Nachweis der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) erfolgt nach dem in der zwischen BMWi und AiF abgeschlossenen Vereinbarung über das Nachweisverfahren zur Bestimmung der vorhabenbezogenen Aufwendungen (Eigenbeteiligung) der Wirtschaft für das Programm zur Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und –entwicklung (IGF) festgelegten Verfahren.

Im Teil Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) des Gesamtfinanzierungsplans sind die geplanten Aufwendungen für die Positionen

jeweils in Summe auszuweisen. Dabei sind die geplanten Aufwendungen unter Beachtung ihrer tatsächlichen Notwendigkeit in realistischer Höhe anzugeben. So ist für Sitzungen des projektbegleitenden Ausschusses, bei denen mehrere IGF-Vorhaben behandelt werden sollen, nur die anteilige Tagespauschale anzusetzen.

In den Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan sollen ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Phase 1 geplanten und im Teil Vorhabenbezogene Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) summarisch ausgewiesenen Ansätze der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) spezifiziert und stichpunktartig erläutert werden, nicht jedoch die im Teil Beantragte Zuwendung (bZ) aufgeführten Ausgaben aus dem/den Einzelfinanzierungsplan/plänen, für die eine Zuwendung beantragt wird.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.