IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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3.1 Einzelfinanzierungsplan
3.1 Einzelfinanzierungsplan
Im Einzelfinanzierungsplan der jeweiligen Forschungsstelle sind
ausschließlich die in dieser Forschungsstelle vorgesehenen aus der Zuwendung
finanzierungsfähigen Ausgaben auszuweisen. Grundlage für die Veranschlagung der
aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Ausgaben ist die Richtlinie über die
Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung in
Verbindung mit dem vom BMWi herausgegebenen Merkblatt zu den Finanzierungsplänen für Vorhaben der
Industriellen Gemeinschaftsforschung.
Ergänzend hierzu sind das BMWi-Merkblatt über die Höchstsatzregelung für die Beantragung und Abrechnung von Personalausgaben – HPA – im Rahmen der
Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung sowie die Tabellen für die Höchstsätze für Personalausgaben, Stundensätze für Hilfskräfte und Prozentsätze der Pauschale für Personalausgaben zu berücksichtigen. Die vorgenannten Tabellen sind den Rundschreiben zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt.
Die im Einzelfinanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, die hinsichtlich ihrer Notwendigkeit begründet werden müssen, werden in folgende Einzelansätze gegliedert:
A.1 Bruttogehälter für wissenschaftlich-technisches Personal
A.2 Bruttogehälter für übriges Fachpersonal
A.3 Bruttogehälter für Hilfskräfte
A.4 Pauschale für Personalausgaben
B. Ausgaben für Gerätebeschaffung
C. Ausgaben für Leistungen Dritter
D. Pauschale für Sonstige Ausgaben
Anhand einer Checkliste zum Einzelfinanzierungsplan (Phase 1) lässt sich überprüfen, ob alle Angaben im erforderlichen Umfang und im richtigen Format gemacht wurden. Die Checkliste dient der Eigenkontrolle und kann beim Antragsteller verbleiben.
Der Einzelfinanzierungsplan kann im Verlauf der Begutachtung und während der Vorbereitung des Antrags auf Bewilligung (Phase 2) Änderungen erfahren mit der Folge, dass die Pauschalen neu berechnet werden müssen und die Höhe der beantragten Zuwendung sich ändern kann.
3.1.1 Personalausgaben
3.1.1 Personalausgaben
Bei IGF-Vorhaben wird das für die Durchführung beantragte/veranschlagte Personal HPA-Gruppen zugeordnet. Bei der Bewilligung werden diese HPA-Gruppen in folgende Einzelansätze A.1 bis A.3 zusammengefasst:
- A.1 Bruttogehälter für wissenschaftlich-technisches Personal
HPA-Gruppen A und B
- A.2 Bruttogehälter für übriges Fachpersonal
HPA-Gruppen C, D und E
- A.3 Bruttogehälter für Hilfskräfte
HPA-Gruppe F sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
Es ist ein IGF-Brutto als Ausgangsgröße für die Berechnung der aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Personalausgaben zu ermitteln [Details ein-/ausblenden].
Dazu werden grundsätzlich folgende Angaben herangezogen, sofern sie weder mit der
Pauschale für Personalausgaben(Einzelansatz A.4) noch der Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.) abgegolten werden:
Regelmäßiges monatliches Arbeitnehmerbrutto
Nicht dauerhaft gezahlte Zulagen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt; eine Technikerzulage wird nur berücksichtigt, wenn sie im Anstellungsvertrag vereinbart worden ist.
- Anteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung)
- Anteil des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
(VBL)
Dies gilt nur für Landes- und Bundeseinrichtungen. Bei allen anderen Forschungsstellen, bei denen beispielsweise die VBLU zur Anwendung kommt, ist die Zusatzversorgung mit der
Pauschale für Sonstige Ausgaben im Einzelansatz D abgegolten.
Es ist zu beachten, dass die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Bruttoentgelte in der Höhe begrenzt sind.
Bei der Beantragung sind die Daten zu den am Vorhaben beteiligten Mitarbeitern/innen in einer festgelegten Reihenfolge anzugeben [Details ein-/ausblenden].
- Anzahl
- Ausbildungsabschluss
- HPA-Gruppe
- Monatliches Bruttoentgelt einschließlich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung. Bei wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist statt des monatlichen Bruttoentgelts die Stundenvergütung anzugeben.
- Einsatzzeit in Monaten pro Jahr der voraussichtlichen Laufzeit
- Beschäftigungsgrad (Dezimalzahl) am Vorhaben entsprechend der geplanten Arbeitszeit des/der Mitarbeiters/in bezogen auf eine Vollzeitkraft pro Jahr der Laufzeit.
Bei wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist statt des Beschäftigungsgrads die vertragliche Arbeitszeit in Stunden pro Monat anzugeben.
Beispiel:
Anzahl: 1
Ausbildungsabschluss: Dipl-Ing. (TU)
HPA-Gruppe: A
Bruttoentgelt: 3.897 €
Einsatzzeit in Monaten pro Jahr der Laufzeit: 6 / 12 / 6
Beschäftigungsgrad: 30 % / 80 % / 40 %
Anzugeben sind deshalb folgende Dezimalzahlen: 0,3 / 0,8 / 0,4
Falls der/die einzelne Mitarbeiter/in zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht namentlich bekannt ist,
ist das voraussichtliche monatliche Bruttoentgelt anzugeben. Auch in diesem Fall
ist das BMWi-Merkblatt über die Höchstsatzregelung für die Beantragung und Abrechnung von Personalausgaben – HPA – im Rahmen der
Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung für eine Zuordnung zur entsprechenden HPA-Gruppe
heranzuziehen.
Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt. Der für einen Antrag maßgebliche Prozentsatz ist den Rundschreiben zu entnehmen, mit denen die AiF diesbezügliche Änderungen zeitnah mitteilt. Die Summe der Bruttogehälter bildet die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pauschale für Personalausgaben.
Für Institute und Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) als Forschungsstellen gelten Sonderregelungen [Details ein-/ausblenden].
Anstelle der Bruttoentgelte gelten die von der FhG-Zentralverwaltung für jede Forschungsstelle ermittelten AiF-spezifische FhG-Verrechnungssätze. Die Verrechnungssätze sind bei der Zentralverwaltung der FhG in München bzw. bei der AiF zu erfragen. Die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Verrechnungssätze sind ebenfalls in der Höhe begrenzt.
3.1.2 Ausgaben für die Gerätebeschaffung
3.1.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung
Im Rahmen des Einzelansatzes B (Ausgaben für Gerätebeschaffung) können eigenständig inventarisierungsfähige Geräte mit einem Einzelbeschaffungswert über 2.500,- € (einschließlich Umsatzsteuer) beantragt werden [Details ein-/ausblenden].
Für jedes beantragte Gerät ist ein Angebot vorzulegen. Enthält ein Angebot mehrere bzw. optionale Positionen, ist vom Antragsteller im Angebot nachvollziehbar zu kennzeichnen, welche Positionen bei der künftigen Bestellung in Betracht gezogen werden und wie sich der im Einzelfinanzierungsplan veranschlagte Betrag für das zu beschaffende Gerät unter Berücksichtigung von Rabatt, Umsatzsteuer und Skonto zusammensetzt.
Im Einzelfinanzierungsplan sind die Geräte mit eindeutigen Angaben und einer verständlichen Bezeichnung aufzuführen, z. B.:
1 Stück 8-Kanal-Schreiber (nicht : 8 Kanal-Schreiber !).
Die Notwendigkeit einer Gerätebeschaffung ist in den Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan zu begründen, die dem Einzelfinanzierungsplan der Forschungsstelle als gesondertes Blatt nachzuheften sind.
Bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung der Forschungsstelle dürfen generell nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden.
Für die Beantragung von Großgeräten (Beschaffungswert ab 50.000 € einschließlich Umsatzsteuer) gelten zusätzliche Regelungen [Details ein-/ausblenden].
Für ein beantragtes Großgerät ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Miete/Kauf/Mitbenutzung/Ausleihe) vorzulegen. Außerdem ist in den Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan konkret darzulegen, wie dieses Gerät nach Ende des Bewilligungszeitraums für Zwecke der IGF weiterverwendet werden soll. Hierbei sind geplante Vorhaben explizit zu benennen. Darüber hinaus werden Großgeräte nur unter besonderer Auflage bewilligt.
Ebenso gelten für den Eigenbau von Geräten sowie für Änderungen und Umbauten vorhandener Geräte besondere Regelungen [Details ein-/ausblenden].
Unter einem Eigenbau ist die Herstellung eines eigenständigen Gerätes, einer Apparatur oder einer Anlage aus dauerhaft fest miteinander verbundenen Einzelkomponenten durch Beschäftigte des Zuwendungsempfängers zu verstehen. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens ein solcher Eigenbau benötigt wird, der nicht als handelsübliche Einheit beschafft werden kann, ist wie folgt zu verfahren:
Der notwendige Eigenbau kann nicht als spezifische Geräteposition beantragt werden. Stattdessen ist im Einzelfinanzierungsplan der Eigenbau des Gerätes auf die jeweiligen Einzelansätze aufzuschlüsseln, d.h. unter Geräteausgaben sind lediglich die Geräte mit einem Beschaffungswert über 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) mit einer verständlichen Bezeichnung aufzuführen. Diese Geräte sind im Einzelfinanzierungsplan zu kennzeichnen, nach der Beschaffung in die Gerätebestandsliste aufzunehmen sowie zu inventarisieren. In den Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan sind Funktion bzw. Verwendungszweck des Eigenbaus kurz und prägnant zu beschreiben. Die weiteren Ausgaben für den Eigenbau sind den übrigen Ansätzen (Personalausgaben, Leistungen Dritter) zuzuordnen bzw. aus der Pauschale für Sonstige Ausgaben zu finanzieren (Material, Geräte mit einem Beschaffungswert bis zu 2.500 € einschließlich Umsatzsteuer).
In derselben Weise wird bei Änderungen und Umbauten vorhandener Geräte verfahren, soweit sie zur Durchführung des beantragten Forschungsvorhabens benötigt werden.
3.1.3 Ausgaben für Leistungen Dritter
3.1.3 Ausgaben für Leistungen Dritter
Im Rahmen des Einzelansatzes C (Ausgaben für Leistungen Dritter) können Leistungen, die den
Charakter einer Dienstleistung für das beantragte Vorhaben aufweisen und nicht aus originären Forschungstätigkeiten bestehen, beantragt werden [Details ein-/ausblenden].
Für jede beantragte Leistung Dritter ist ein Angebot vorzulegen. Enthält ein Angebot mehrere bzw. optionale Positionen, ist vom Antragsteller im Angebot nachvollziehbar zu kennzeichnen, welche Positionen bei der künftigen Bestellung in Betracht gezogen werden und wie sich der im Einzelfinanzierungsplan veranschlagte Betrag für die beantragte Leistung Dritter unter Berücksichtigung von Rabatt, Umsatzsteuer und Skonto zusammensetzt.
Im Einzelfinanzierungsplan genügt die kurze und treffende Bezeichnung der zu erbringenden Leistung, z. B.:
Erstellung von 40 Analysen mit dem Rasterelektronenmikroskop.
Aus den Erläuterungen zum Einzelfinanzierungsplan muss eindeutig hervorgehen,
- welche Leistung in Auftrag gegeben werden soll,
- warum diese Leistung nicht selbst erbracht werden kann,
- wer mit der Erbringung der Leistung beauftragt werden kann,
- wie hoch die Vergütung ist.
Für originäre Forschungstätigkeiten ist ein eigener Einzelfinanzierungsplan der diese Leistung erbringenden Forschungsstelle notwendig.
Leistungen Dritter dürfen außerdem nur dann beantragt und können nur dann als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt werden, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um die Herstellung von Geräten oder um die Lieferung von Material (darunter z.B. auch die Herstellung von Versuchsmaterial) handelt.
Bei Vorsteuer-Abzugsberechtigung der Forschungsstelle dürfen generell nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden.
Bei der Vergabe von Aufträgen ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.
Aufträge ins Ausland außerhalb der EU dürfen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn sie im Gebiet der EU nicht vergeben werden können.
3.1.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben
3.1.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben
Das BMWi-Merkblatt zu den Finanzierungsplänen enthält neben den Angaben zum Prozentsatz und zur Bemessungsgrundlage der Pauschale eine nicht abschließende Aufzählung der weiteren projektbezogenen Ausgaben, die mit dieser Pauschale abgegolten werden. Insbesondere fallen hierunter
- Ausgaben für Unterhalt und Versorgung der Arbeitsplätze (Büromaterial,
Fachliteratur, Energie, Telefon usw.),
- Ausgaben für die Beschaffung von Geräten mit Einzelbeträgen bis zu 2.500 € einschließlich Umsatzsteuer,
- Ausgaben für Material (darunter z.B. auch die Herstellung von Versuchsmaterial),
- Aufwendungen für Reisen und Transport,
sowie
- diverse personenbezogene Leistungen [Beispielhafte Aufzählung ein-/ausblenden].
Dazu zählen beispielsweise:
- vermögenswirksame Leistungen (VL)
- VBL-Sanierungsgeld
- VBL-Pauschalsteuer
- U1-Umlage (Beiträge zur Entgeltfortzahlungs-Versicherung im Krankheitsfall)
- U2-Umlage (Beiträge zur Entgeltfortzahlungs-Versicherung im Mutterschutz)
- U3-Umlage (Beiträge zur Insolvenzgeldumlage)
- Arbeitgeberanteile zur Riesterrente
- Beiträge zur Pensionskasse
- Beiträge zur Landesunfallkasse
- Zahlungen für Beihilfen
- Beiträge zur Berufsgenossenschaft
Diese dürfen nicht bei der Ermittlung des IGF-Bruttos berücksichtigt werden, welches für die Berechnung der aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Personalausgaben maßgeblich ist.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie
unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen
und Muster.
