26.05.2011
Das Rundschreiben bezüglich der Bewilligungssituation 2011
steht zum Download bereit.
10.05.2011
Das Rundschreiben bezüglich der Personalausgaben FhG
steht zum Download bereit.
01.06.2010
Das BMWi-Logo kann
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IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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7.2 Rückzahlung von Fördermitteln und Zinsen
In einigen Fällen müssen Fördermittel zurückgezahlt und/oder Zinsen gezahlt werden, z.B.
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Vorläufige Bestandsrückzahlung im laufenden Haushaltsjahr [Details ein-/ausblenden]
Rückzahlung von Fördermitteln, die im laufenden Haushaltsjahr von der AiF ausgezahlt, jedoch nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verausgabt werden können und deshalb – auf volle 10 € gerundet – vorläufig zurückgezahlt werden, um Sollzinsen zu vermeiden. Diese Mittel können in der Regel im selben Haushaltsjahr nochmals abgerufen und erneut ausgezahlt werden, sofern die vorläufige Rückzahlung spätestens bis Mitte Oktober des laufenden Haushaltsjahres erfolgt ist.
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Bestandsrückzahlung nach Ende des Bewilligungszeitraums [Details ein-/ausblenden]
Rückzahlung ausgezahlter Fördermittel, die nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht mehr benötigt werden und deshalb vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert zurücküberwiesen werden müssen. Diese zurückgezahlten Fördermittel stehen grundsätzlich der IGF wieder zur Verfügung.
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Rückzahlung nach Aufforderung der Revision [Details ein-/ausblenden]
Nach Prüfung eines zahlenmäßigen Nachweises durch die Revision kann es erforderlich werden, dass ausgezahlte Fördermittel zurückgefordert werden müssen.
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Habenzinsen [Details ein-/ausblenden]
Guthabenzinsen, die auf dem Sonderkonto IGF für nicht verausgabte Fördermittel anfallen. Habenzinsen dürfen mit den in Rechnung gestellten Kontoführungsgebühren verrechnet werden und sind halbjährlich mit Stichtag 30. Juni und 31. Dezember bis spätestens zum nachfolgenden 15. August bzw. 15. Februar auf das Bundesbank-Konto der AiF abzuführen.
Bei Zinserträgen über 50 € ist ein Bankbeleg vorzulegen. Daraus müssen der Zeitraum der Verzinsung und die Höhe der angefallenen Habenzinsen rechnerisch nachvollziehbar sein.
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Sollzinsen [Details ein-/ausblenden]
Werden durch die AiF-Revision gefordert, wenn ausgezahlte Fördermittel entgegen der Bestimmung in Nr. 1.4 ANBest-P überhöht und/oder vorzeitig angefordert wurden und der Zuwendungsbescheid nicht nach Nr. 8.5 ANBest-P zurückgenommen oder widerrufen wurde. In diesem Fall ist für einen ausgezahlten und nicht fristgerecht verausgabten Betrag vom Zeitpunkt der Auszahlung
bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung ein Zins in Höhe von 5 v. H. über dem zum
Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu entrichten.
Sämtliche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem geförderten IGF-Vorhaben
anfallen, sind auf das Bundesbank-Konto der AiF zu leisten [Details ein-/ausblenden].
Bankverbindung der AiF bezüglich IGF-Vorhaben:
Deutsche Bundesbank Filiale Köln
IBAN: DE31370000000037008146 (Kto-Nr.: 37008146)
BIC: MARKDEF1370 (BLZ: 37000000)
Zur Vermeidung von Rückfragen und Verzögerungen soll jeder Überweisungsträger unbedingt die zur Identifizierung eines Zahlungseingangs notwendigen Angaben enthalten [Details ein-/ausblenden].
Auf dem Überweisungsträger sind folgende Angaben zur Identifizierung der Zahlungseingänge in der AiF erforderlich:
- Nummer und Buchstabe des IGF-Vorhabens (z.B. 15943 N)
- Betroffene Forschungsstelle (z.B. FSt 1)
- Betrag (z.B. 980,00 €)
- Zahlungsgrund, z.B.
- VB (Vorläufige Bestandsrückzahlung im laufenden Haushaltjahr)
- BE (Bestandsrückzahlung nach Ende des Bewilligungszeitraums)
- RR (Rückzahlung nach Aufforderung der Revision)
- HAZI (Habenzinsen)
- SOZI (Sollzinsen)
Wird seitens der Forschungsstelle eine Überweisung an die AiF vorgenommen, hat die Forschungsstelle die AiF-Forschungsvereinigung unverzüglich hierüber zu informieren, damit eine eventuelle Doppelüberweisung vermieden wird.
Für die Fördermaßnahme IGF gilt die Kleinbetragsregelung nach § 59 BHO [Details ein-/ausblenden].
Die Kleinbetragsregelung bedeutet für die Fördermaßnahme IGF, dass ein Betrag von weniger als 5 € aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht zurückgezahlt werden muss. Die 5 €-Grenze erstreckt sich auf die Summe aller noch nicht beglichenen Forderungen, die sich aus der Prüfung von Zwischenabrechnungen und Schlussabrechnungen durch die AiF-Revision unter Einbeziehung von Verwendungsnachweisen nach Nr. 6.10 ANBest-P ergeben.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie
unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen
und Muster.
