REVISION

26.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Bewilligungssituation 2011 steht zum Download bereit.

10.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Personalausgaben FhG steht zum Download bereit.

01.06.2010

Das BMWi-Logo kann hier angefordert werden.

IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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8. Abweichungen vom Zuwendungsbescheid

8. Abweichungen vom Zuwendungsbescheid

Ein bewilligtes Forschungsvorhaben ist in Übereinstimmung mit der Beschreibung im Antrag auf Bewilligung (Phase 2) durchzuführen, der dem Zuwendungsbescheid und dem verbindlichen Einzelfinanzierungsplan zugrunde liegt.

Abweichungen vom Zuwendungsbescheid und von den für die Bewilligung maßgebenden Umständen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des BMWi [Beispiele ein-/ausblenden].

Um bestmögliche Ergebnisse bei der Durchführung eines bewilligten Forschungsvorhabens zu erzielen, können fachlich begründete Abweichungen von der ursprünglichen Planung notwendig werden. Der Zuwendungsbescheid und die Bestimmungen der ANBest-P enthalten deshalb Regelungen, wonach bestimmte Abweichungen vom verbindlichen Einzelfinanzierungsplan zulässig sind, ohne dass es hierzu eines Antrags auf Änderung des Zuwendungsbescheides bedarf. Darüber hinausgehende Abweichungen erfordern einen Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides.

Ein Änderungsantrag muss rechtzeitig vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahme von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger und Adressat des Zuwendungsbescheides bei der AiF gestellt werden. Die Entscheidung über einen Änderungsantrag obliegt grundsätzlich dem BMWi als Bewilligungsbehörde. Die AiF kann über Änderungsanträge entscheiden, soweit sie vom BMWi dazu ermächtigt ist.

Ob ein Änderungsantrag erforderlich ist, welche Stelle über den Antrag entscheidet und ob diese Entscheidung zu einem Änderungsbescheid führt, hängt von folgenden Faktoren ab:

[Übersicht zur Behandlung von notwendigen Änderungsmaßnahmen aufrufen]

8.1 Ein Änderungsantrag ist nicht erforderlich

8.1 Ein Änderungsantrag ist nicht erforderlich

Für die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen ist kein Änderungsantrag erforderlich.

Ein Änderungsbescheid wird nicht erstellt.

8.2 Antrag auf Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung

8.2 Antrag auf Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung

Eine Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung (Jahresbeträge) ist bei der AiF zu beantragen [Details ein-/ausblenden].

Aus haushaltstechnischen Gründen soll der Antrag spätestens bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres vorliegen.

Die von der AiF vorgenommenen Änderungen werden nicht durch einen Änderungsbescheid, sondern mit einem AiF-Schreiben an die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger bestätigt. Es obliegt der AiF-Forschungsvereinigung, die Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) entsprechend zu benachrichtigen.

Sofern ein Weiterleitungsvertrag abgeschlossen wurde, ist dieser entsprechend zu ändern. Eine Kopie des insoweit geänderten Weiterleitungsvertrages ist der AiF vorzulegen, z.B. durch Rücksendung des entsprechenden AiF-Schreibens mit Stempelabdruck und rechtsverbindlicher Unterschrift der Forschungsvereinigung und Forschungsstelle.

8.3 Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides

8.3 Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheides

Ein Antrag muss vom Erstzuwendungsempfänger gestellt werden. Im Antrag muss die fachliche Notwendigkeit der beabsichtigten Änderung durch den Letztzuwendungsempfänger nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Außerdem müssen alle für eine sachgerechte Beurteilung erforderlichen Unterlagen beigefügt sein. Fehlende – von der AiF nachgeforderte – Unterlagen sind umgehend nachzureichen, da ein unvollständiger Antrag nicht weiterbearbeitet wird.

Insgesamt werden die im Folgenden genannten Änderungsanträge unterschieden. Die Besonderheiten der genannten Änderungsmaßnahmen und die für einen vollständigen Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen sind jeweils unter Details dargestellt.

Ein Änderungsantrag muss innerhalb des Bewilligungszeitraums (Laufzeit) und rechtzeitig vor Durchführung der beabsichtigten Änderung gestellt werden [Details ein-/ausblenden].

Einem erst nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellten Änderungsantrag wird grundsätzlich nicht entsprochen.

Die Entscheidung über einen vollständigen Änderungsantrag erfolgt in Abhängigkeit von der beantragten Änderung mit oder ohne Einschaltung Dritter (d.h. ausschließlich durch die AiF oder durch BMWi und/oder Gutachter) [Details ein-/ausblenden].

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[Druckversion des kompletten Leitfadens ohne Details aufrufen]

[Druckversion des kompletten Leitfadens einschließlich aller Details aufrufen]

Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.