Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Verwaltungsvorschrift

vom 14. März 2001 (GMBl 2001, S.307)

geändert durch

Rund-Schreiben BMF vom 14. März 2006

 

 

- A U S Z U G -

 

§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen. 

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Zu § 44: 

Inhalt 

Zu § 44 Abs. 1 - Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung - 

Nr. 1           Bewilligungsvoraussetzungen 

Nr. 2           Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung 

Nr. 3           Antragsverfahren 

Nr. 4           Bewilligung 

Nr. 5           Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid 

Nr. 6           Zuwendungen für Baumaßnahmen 

Nr. 7           Auszahlung der Zuwendungen 

Nr. 8           Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides,
Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
 

Nr. 9           Überwachung der Verwendung 

Nr. 10         Nachweis der Verwendung 

Nr. 11         Prüfung des Verwendungsnachweises

Nr. 11a         Erfolgskontrolle 

Nr. 12         Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger 

Nr. 13         Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften

Nr. 14         Fälle von geringer finanzieller Bedeutung 

Nr. 15         Besondere Regelungen 

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Anlage 2     =  Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung


 

 

Zu § 44 Abs. 1 - Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung - 

1            Bewilligungsvoraussetzungen 

1.1         Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. 

1.2         Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. 

1.3         Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Bundesministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 

1.4         Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Bundes oder sowohl vom Bund als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen. 

              In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über: 

1.4.1      die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben, 

1.4.2      die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2), 

1.4.3      Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5), 

1.4.4      die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z. B. in den Fällen der Nr. 6, 

1.4.5      den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Beträgt die Zuwendung des Bundes mehr als 100.000 €, ist der Bundesrechnungshof vorher zu hören, in jedem Fall ist er zu unterrichten. 

              Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (s. Nr. 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der vom Zu­wendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer er­gänzenden Regelung bedarf. 

              Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachliche zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.

1.5         Bei Projektförderungen im Rahmen übergeordneter Ziele – insbesondere Förderprogramme –, darf mit der Förderung erst begonnen werden, wenn die nach VV Nr. 3.5 zu § 23 erforderliche Zustimmung vorliegt. 

2            Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung 

2.1        Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. 

2.2         Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar 

2.2.1      nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; 

              oder 

2.2.2      zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; 

              oder 

2.2.3      mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetrags­finanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. 

2.3         Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zugrunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht, 

2.3.1      bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (z. B. als Vomhunderanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder 

2.3.2      bei denen – wie bei bestimmten Baumaßnahmen – für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt – soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist – die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus. 

2.4         Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. 

              Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 

2.5         Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich an­gemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. 

2.6         Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 

2.7         Bei institutioneller Förderung sind Ausgaben für Wirtschaftsprüfungsunternehmen nur zuwendungsfähig, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist. 

3            Antragsverfahren 

3.1         Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 

3.2         Dem Antrag sind insbesondere beizufügen 

3.2.1      bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, 

3.2.2      bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4 zu § 23), 

3.2.3      eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das be­treffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich er­gebenden Vorteile auszuweisen. 

3.3         Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf 

3.3.1      die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht), 

3.3.2      den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.6), 

3.3.3      die Wahl der Finanzierungsart, 

3.3.4      die Sicherung der Gesamtfinanzierung, 

3.3.5      die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre.

3.3.6      die geplanten förderpolitischen Ziele (z.B. Bezug des Vorhabens zu den Programmzielen) und Arbeitsziele (z.B. in wissenschaftlicher und / oder technischer Hinsicht). 

3.4         Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich folgendes: 

3.4.1      Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz – SubvG – ), die nach 

3.4.1.1   dem Zuwendungszweck 

3.4.1.2   Rechtsvorschriften, 

3.4.1.3   diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5), 

3.4.1.4   besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen. 

3.4.2      Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4.1 gehören insbesondere solche, 

3.4.2.1   die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind, 

3.4.2.2   die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind, 

3.4.2.3   von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist, 

3.4.2.4   die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG). 

3.4.3      Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG). 

3.4.4      Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind. 

3.4.5      Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).

 4            Bewilligung 

4.1         Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG). 

4.2         Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: 

4.2.1      Die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, 

4.2.2      Art (Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,

 4.2.3      die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und – wenn mit Hilfe der Zuwen­dung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Ergänzend gilt: 

- Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann. Der Zuwendungszweck ist gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren. 

- Werden Gegenstände erworben oder hergestellt, so ist regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Bund oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. 

  Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden. Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein bestimmter Mindesterlös erzielt wird. 

- Bei der Bewilligung kann die Bewilligungsbehörde ferner auferlegen, dass der Zuwendungsempfänger während der zeitlichen Bindung bestimmte Verfügungen über beschaffte Gegenstände vornimmt, beispielsweise nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigte Gegenstände dem Bund oder einem Dritten übereignet, 

4.2.4      die Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, 

4.2.5      den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist, 

4.2.6      bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist, 

4.2.7      soweit zutreffend den Hinweis auf die in Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG, 

4.2.8      soweit zutreffend die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nr. 3.4 zu § 23), 

4.2.9      die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5). Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen, 

4.2.10    eine Rechtsbehelfsbelehrung. 

4.3         Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schlie­ßen (§ 54 VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß. 

4.4         Dem Bundesrechnungshof ist auf Verlangen ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrags zu übersenden. 

5            Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid 

5.1         Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ergeben sich aus Anlage 2. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. 

5.2        Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit Ländern anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes die entsprechenden Allgemeinen Nebenbestimmungen eines Landes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung. 

5.3         Die Bewilligungsbehörde darf – auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides –  

5.3.1      bei institutioneller Förderung der Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen, 

5.3.2      bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann, 

5.3.3      (aufgehoben) 

5.3.4      bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen oder auf die Vorlage von Belegen verzichten. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger – ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen – verwendet, 

5.3.5      in Einzelfällen Ausnahmen von Nrn.2 bis 5 ANBest-P zulassen. 

5.4         Im Falle der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) sind die Regelungen der ANBest-P und der ANBest-Gk über den zahlenmäßigen Nachweis den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen. 

5.5         Bei Projektförderung an Gebietskörperschaften, deren Zweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird, ist in der Regel kein Zwischennachweis erforderlich. Erstreckt sich der Förderzeitraum über mehr als drei Jahre, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichtet wird. 

5.6         Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln: 

5.6.1      Bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden. Bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht, 

5.6.2      bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Ver­zinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs, 

5.6.3      die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten, 

5.6.4      bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung, 

5.6.5      die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen, 

5.6.6      Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen, 

5.6.7      bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes. 

5.7         Bei Zuwendungen zur Projektförderung an Hochschulen sind die ANBest-P vorzu­sehen. 

5.8         In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen. 

5.9         Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden. 

6            Zuwendungen für Baumaßnahmen 

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7            Auszahlung der Zuwendung 

7.1        Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. 

7.2         Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 

7.3         Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird. 

7.4         In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsempfänger zu ermächtigen, die ihm bewilligte Zuwendung nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen (Abrufverfahren); das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. Bei Teilnahme am Abrufverfahren sind die das Verfahren beim Zuwendungsempfänger regelnden Bestimmungen der Abrufrichtlinien als Besondere Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. 

8            Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung   

8.1        Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49, 49a VwVfG, §§ 45, 47, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG). 

8.2         Es ist wie folgt zu verfahren: 

8.2.1      Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. 

8.2.2      Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollstän­digen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre. 

8.2.3      Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 

8.2.4      Ein Fall des § 49 Abs. 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn 

- der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann, 

- die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden, 

- seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im übrigen 10 Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist. 

8.2.5      Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG), wenn sie bei Auszahlung nach Nr. 7.2 innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird. Bei Anschluss an das Abrufverfahren (Nr. 7.4) gelten die Abrufrichtlinien. 

8.3         In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen. 

8.4         Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. *) 

              *) Anmerkung: Siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dez. 1984 - BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442 -. 

8.5         Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam. 

8.6         Werden Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen. 

8.7         Wird die Zuwendung nicht innerhalb der in Nr. 8.2.5 genannten oder der beim Anschluss an das Abrufverfahren (vgl. Nr. 7.4) geltenden Frist zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. 

8.8         Die Berechnung und Erhebung der Zinsen richtet sich nach der Anlage zur  VV Nr. 3.3 zu § 34 BHO. 

8.9         Zur Erhebung von Zinsen für die Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) am 29. Juni 2002 wird auf die Anlage verwiesen.                    

9            Überwachung der Verwendung 

9.1         Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. Zu diesem Zweck wird eine standardisierte Zuwendungsdatenbank des Bundes geführt, die von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den durch diese beauftragten Stellen zu bedienen ist. Die in die Zuwendungsdatenbank aufzunehmenden Daten sind zeitnah zu erfassen, ordnungsgemäß zu pflegen sowie – nach Vorgabe der zuständigen obersten Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich auch zentral – auszuwerten. 

9.2         Die ressortübergreifenden Zugriffsrechte auf die Zuwendungsdatenbank werden von der Arbeitsgruppe Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörde festgelegt.

Dem Bundesrechnungshof steht ein allgemeines Zugriffsrecht auf folgende Daten zu:

- Haushaltsjahr, Kapitel/Titel (ggf. Objektkonto), 

- Bewilligungsbehörde, Zuwendungsempfänger und Zweck der Zuwendung, 

- Finanzierungs- und Zuwendungsart,

- Gesamtausgaben/-kosten und Höhe der Zuwendung,

- Antrags- und Bewilligungsdatum, Bewilligungszeitraum, Weiterleitung,

- zur Zahlung angewiesene Beträge sowie eingegangene Verpflichtungen,

- vorgeschriebener Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung. 

10          Nachweis der Verwendung 

10.1       Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen.

10.2       Der Zwischen- oder Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß ANBest-P ist dem Verwendungsnachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden. 

11          Prüfung des Verwendungsnachweises 

11.1       Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung). In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen.

Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob

 11.1.1    der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht, 

11.1.2    die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist, 

11.1.3    gegebenenfalls Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen sind. Die Prüfung der Angaben in dem Zwischen- oder Verwendungsnachweis kann auf Stichproben beschränkt werden. Die vorgelegten Belege usw. sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.

  Bei Zuwendungen zur Projektförderung soll für die vertiefte Prüfung regelmäßig aus den eingegangenen Nachweisen nach einer nach Anhörung des Bundesrechnungshofs zu treffenden Regelung eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Nachweisen getroffen werden.

  Bei der Ausgestaltung des Stichprobenverfahrens sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,

- besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,

- Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,

- Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Nachweisprüfungen.

  Bei den in die Stichprobe fallenden Nachweisen sind die für die Prüfung erforderlichen Belege vom Zuwendungsempfänger anzufordern oder bei ihm einzusehen.

11.2       Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Feststellungen von unwesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.  

11.3       Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die prüfende Stelle nicht die bewilligende Stelle ist.

11.4       Die vertiefte Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise abzuschließen. Abweichungen von Satz 1 sind nur bei Einschaltung externer Prüfungsstellen oder in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Zuwendungen dürfen für denselben Zuwendungsempfänger nicht neu bewilligt werden, wenn die Prüfung der vorgelegten Nachweise Anhaltspunkte bietet, die der Bewilligung entgegenstehen (vgl. Nr. 1.2). Zuwendungen dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn die Prüfung der vorlegten Nachweise Anhaltspunkte bietet, die der Auszahlung entgegenstehen. In diesen Fällen ist die Rücknahme oder der Widerruf unverzüglich zu prüfen.

11a          Erfolgskontrolle

              Bei allen Zuwendungen ist von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht, kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können ressortspezifische Besonderheiten (z.B. eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen und sie den in den VV zu § 7 festgelegten Grundsätzen Rechnung tragen.

 11a.1      Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist. Bei Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden (vgl. Nr. 3.3.6). 

11a.2     Für übergeordnete Ziele – insbesondere Förderprogramme –, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 durchzuführen. 

11a.3       Bei institutioneller Förderung ist grundsätzlich eine Erfolgskontrolle entsprechend Nr. 11a.2 durchzuführen.

 12          Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger 

12.1       Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck. 

12.2       Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privat-rechtlicher Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung voraus. 

12.3       Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weiterleiten. 

12.4       Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form 

              Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weiterleitung – ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien – insbesondere zu regeln: 

12.4.1    die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, 

12.4.2    die Weiterleitung in Form eines Zuwendungsbescheids, 

12.4.3    der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen, 

12.4.4    der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis, 

12.4.5    die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können, 

12.4.6    die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum, 

12.4.7    ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z. B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen), 

12.4.8    die bei der Weiterleitung ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für von ihr Beauftragte) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten, 

12.4.9    der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat. 

12.5       Weiterleitung in privatrechtlicher Form 

              Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weiterleitung in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weiterleitung insbesondere zu regeln: 

12.5.1    die Weiterleitung in Form eines privatrechtlichen Vertrags, 

12.5.2    die Vorgaben entsprechend den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7, 

12.5.3    der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn 

- die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, 

- der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustandegekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, 

- der Letztempfänger bestimmten – im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden – Verpflichtungen nicht nachkommt. 

12.6       Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 12.5.1) insbesondere zu regeln: 

12.6.1    die Art und Höhe der Zuwendung, 

12.6.2    der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen, 

12.6.3    die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, 

12.6.4    der Bewilligungszeitraum, 

12.6.5    die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen, 

12.6.6    die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger, 

12.6.7    die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen. 

12.7       Im Zuge der Weiterleitung von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden. 

13          Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften 

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14          Fälle von geringer finanzieller Bedeutung 

              . . . . . . . . . . .

 15          Besondere Regelungen 

15.1       Soweit das zuständige Bundesministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 14 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen möglich. Das gilt z. B. für die Gewährung höherer Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (einschließlich der in Nr. 1.3 Satz 4 und 5 ANBest-I genannten Fälle) und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Angestellte, soweit die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nicht allgemein erteilt ist. 

15.2       Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofes (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z. B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 13a erlassen. Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, sind das Bundesministerium der Finanzen und der Bundesrechnungshof ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen. 

15.3       Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 14 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu klären. 

15.4       Soweit Regelungen nach den Nrn. 15.1 bis 15.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. 

15.5       Die Nrn. 1 bis 15.4 gelten für den Bund als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Bundes an den Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.

15.6       Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den Nrn. 1 bis 14 angeordneten Schriftform durch die elektronische Form ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des VwVfG (insbes. §§ 3a, 37 und 41) zulässig.

 Zu § 44 Abs. 2 - Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen - 

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Zu § 44 Abs. 3 - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen - 

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