REVISION

26.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Bewilligungssituation 2011 steht zum Download bereit.

10.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Personalausgaben FhG steht zum Download bereit.

01.06.2010

Das BMWi-Logo kann hier angefordert werden.

IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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1. Grundlagen

1. Grundlagen

1.1 Rechtsgrundlagen

1.1 Rechtsgrundlagen

Das BMWi fördert Vorhaben der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF) nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinie über die Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst dazugehörigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Weitere Rechtsgrundlagen sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (insbesondere §§ 48, 49, 49a) und die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Darüber hinaus sind der Corporate Finance Codex (CFC) sowie die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der IGF zu beachten.1.2 Definition der IGF

1.2 Definition der IGF

IGF besteht in solchen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die von einer repräsentativen Mehrheit kleiner und mittlerer Unternehmen einer industriellen Wirtschaftsbranche oder eines industriellen Technologiefeldes im Rahmen einer entsprechenden Forschungsvereinigung der AiF gemeinsam vorwettbewerblich betrieben werden. Sie ermöglicht mittelständischen Unternehmen, wirtschaftlichen Nutzen aus den für die Unternehmen gleichermaßen zugänglichen Forschungsergebnissen zu ziehen und dadurch ihre strukturbedingten Nachteile auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung teilweise auszugleichen. Auf der Grundlage dieser Forschungsergebnisse der IGF können die Unternehmen firmenspezifische Lösungen für neue Verfahren, Produkte und Dienstleistung entwickeln, um so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

IGF bezieht sich auf Forschungsaktivitäten,

1.3 Gegenstand der Förderung

1.3 Gegenstand der Förderung

Die Förderung der FuE-Vorhaben erfolgt subsidiär und besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer modifizierten Anteilfinanzierung in Höhe der nachgewiesenen, aus der Zuwendung zu finanzierenden Ausgaben für ein inhaltlich (Zuwendungszweck) und zeitlich (Bewilligungszeitraum) definiertes Projekt gewährt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Aufwendungen der Wirtschaft für das IGF-Vorhaben in angemessener Höhe nachweisen kann.

Förderfähig sind wissenschaftlich-technische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die unternehmensübergreifend ausgerichtet sind, neue Erkenntnisse vor allem im Bereich der Erschließung und Nutzung moderner Technologien erwarten lassen und damit Grundlage für Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsinnovationen insbesondere in KMU bilden können. Dazu müssen die Anträge zu den FuE-Vorhaben Vorschläge für den Transfer in die Wirtschaft, Aussagen zur Umsetzbarkeit und zur wirtschaftlichen Bedeutung enthalten. Die vorgesehene Laufzeit eines Vorhabens soll nicht mehr als drei Jahre betragen. Bei einer beantragten Laufzeit von mehr als 30 Monaten ist deren Notwendigkeit schlüssig darzulegen.

Nicht förderfähig sind Vorhaben, Neben der allgemeinen Förderung im Rahmen der IGF (Normalverfahren) gibt es die Fördervarianten ZUTECH (Zukunftstechnologien für KMU), CORNET (transnationale FuE-Projekte im Rahmen einer europäischen Initiative zu Collective Research) und CLUSTER.1.4 Antragsberechtigte

1.4 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die rechtlich selbständigen Forschungsvereinigungen, die ordentliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen e.V. (AiF) sind, die laut Satzung der AiF ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen müssen, die im Prinzip für alle interessierten Kreise offen sind und, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, die Voraussetzungen für gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes erfüllen [Details ein-/ausblenden].

Sofern die AiF-Forschungsvereinigungen als Erstzuwendungsempfänger die Vorhaben nicht selbst durchführen, kann die Bearbeitung ganz oder teilweise durch andere rechtlich selbständige, gemeinnützige Forschungsstellen (Letztzuwendungsempfänger) vorgesehen werden [Details ein-/ausblenden].

Nicht antragsberechtigt sind einzelne Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.
1.5 Systematik des Verfahrens

1.5 Systematik des Verfahrens

Das Verfahren zur Beantragung einer Zuwendung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens besteht aus zwei Phasen: Der Antrag in Phase 2 wird von der AiF-Forschungsvereinigung über die AiF an das BMWi gestellt. Die Zusammenstellung der Antragsunterlagen erfolgt in der AiF.

Während der Durchführung des Vorhabens sind vom Zuwendungsempfänger Nach Abschluss des Vorhabens sind vom Zuwendungsempfänger 1.6 Projektbegleitender Ausschuss (PA)

1.6 Projektbegleitender Ausschuss (PA)

Der Projektbegleitende Ausschuss (PA) soll ein Steuerungs- und Beratungsgremium für die Forschungsstelle sein, das die Belange der Praxis, insbesondere die der KMU, von der Planung und Bearbeitung eines Vorhabens bis zur Darstellung der Ergebnisse immer wieder in den Mittelpunkt stellt. Die Mitarbeit im Projektbegleitenden Ausschuss muss unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Antragstellenden AiF-Forschungsvereinigung möglich sein.

Für die Zusammensetzung des Projektbegleitenden Ausschusses gelten bestimmte Voraussetzungen [Details ein-/ausblenden].


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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.