IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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9. Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)
9. Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)
9.1 Aufbewahrungspflicht
9.1 Aufbewahrungspflicht
Die AiF-Forschungsvereinigung bzw. die Forschungsstelle ist verpflichtet, alle das IGF-Vorhaben
betreffenden
Originalbelege (Gehaltsbescheinigungen, Rechnungen, Ein- und Auszahlungsbelege, Belege
über vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) etc.)
bis
5 Jahre nach Vorlage des Schlussnachweises aufzubewahren.
9.2 Begriffe
9.2 Begriffe
Bestandteile
Arten |
Zahlenmäßiger Nachweis |
Sachbericht |
(bZ) |
(vAW) |
Zwischennachweis |
Zwischenabrechnung |
Zwischenbericht |
(bZ) |
(vAW) |
Schlussnachweis |
Schlussabrechnung |
Schlussbericht |
(bZ) |
(vAW) |
9.3 Fristen
9.3 Fristen
Von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger sind
der AiF vorzulegen:
- der Zwischennachweis
für ein abgelaufenes Haushaltsjahr binnen
drei Monaten nach
Ablauf des Haushaltsjahres, falls der Zuwendungszweck im
abgelaufenen Haushaltsjahr noch nicht erfüllt worden ist.
Ein Zwischenbericht darf mit dem nächst fälligen Sachbericht
verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein
Haushaltsjahr 3 Monate nicht überschreitet
[Beispiel ein-/ausblenden].
Beispiel:
Für ein Vorhaben, dessen Laufzeit am 1. Oktober beginnt und nach
eineinhalb Jahren am 31. März des übernächsten Jahres
endet, ist insgesamt nur ein Sachbericht erforderlich.
- der
Schlussnachweis binnen vier
Monaten nach Ende des
Bewilligungszeitraums.
Für externe Forschungsstellen als Letztzuwendungsempfänger gelten
entsprechend frühere Termine, die im Weiterleitungsvertrag
zwischen der AiF-Forschungsvereinigung und der jeweiligen
Forschungsstelle zu vereinbaren sind.
Bei
Nichteinhaltung der Fristen durch
die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger wird
die AiF die in diesem Fall erforderlichen Maßnahmen einleiten
[
Details ein-/ausblenden].
- Zwischennachweis:
- Versendung eines Mahnschreibens an
die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger Mitte
April mit Setzung einer Nachfrist von maximal vier Wochen für
die Vorlage des Zwischennachweises
und Hinweis auf die Konsequenz bei Verstreichung der Nachfrist.
- Bei Überschreitung der
Nachfrist: Schriftliche Mitteilung an die AiF-Forschungsvereinigung,
dass von diesem Zeitpunkt an (Mitte Mai) weitere Zahlungen für
das jeweilige Vorhaben bis zur Abgabe eines vollständigen
Zwischennachweises ausgesetzt werden.
Schriftliche Mitteilung an das BMWi über die erfolgte
Aussetzung der Auszahlung weiterer Fördermittel.
- Schlussnachweis:
- Eine Auszahlung des Restbetrages
in Höhe von 5 % der Zuwendung kann erst nach Vorlage des
Schlussnachweises und Prüfung der Schlussabrechnung (bZ)
durch die IGF-Revision der AiF erfolgen. Von der IGF-Revision der
AiF ermittelte Sollzinsen werden – soweit möglich –
mit dem noch nicht ausgezahlten Restbetrag verrechnet.
- Versendung eines Mahnschreibens an
die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger am
Ende des fünften Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
mit Setzung einer Nachfrist von maximal vier Wochen für die
Vorlage des Schlussnachweises
und Hinweis auf die Konsequenz bei Verstreichung der Nachfrist.
- Prüfung eines Widerrufs des
Zuwendungsbescheides und einer Erstattung der Gesamtzuwendung nach
Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Bewilligungszeitraums, wenn
der vollständige Schlussnachweis
auch nach Ablauf der Nachfrist nicht vorliegt.
- Schriftliche Anhörung der AiF-Forschungsvereinigung, bevor ein
Widerruf des Zuwendungsbescheides durch das BMWi eingeleitet wird.
- Schriftliche Unterrichtung des BMWi über das Ergebnis der
Anhörung.
9.4 Unterlagen für den Nachweis
9.4 Unterlagen für den Nachweis
Grundsätzlich sind (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:
- je beteiligter Forschungsstelle ein zahlenmäßiger
Nachweis (bZ) über die Verwendung der Zuwendung
einschließlich Belegliste;
- ein zahlenmäßiger Nachweis (vAW) über die
vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)
einschließlich Beleglisten, wobei für die
AiF-Forschungsvereinigung und die beteiligten Forschungsstellen
getrennte Beleglisten zu erstellen sind;
- ein Sachbericht mit Titelblatt und Unterschrift des Projektleiters
(Zwischenberichte sind lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen).
Zusätzlich sind – sofern zutreffend – (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:
- eine (formlose) Begründung für den Bestand und
Erläuterung zu dessen weiterer Verwendung, wenn bei einer
Zwischenabrechnung (bZ) ein Bestand zum Jahresende ausgewiesen wird;
- eine (ggf. fortgeschriebene) Gerätebestandsliste, wenn
Gegenstände aus dem Einzelansatz Ausgaben für
Gerätebeschaffung (B) finanziert wurden;
- ein Nachweis der AiF-Forschungsvereinigung bei Weiterleitung der
Zuwendung nach Nr. 6.6 ANBest-P, wenn die AiF
Fördermittel zunächst auf das Sonderkonto IGF der AiF-Forschungsvereinigung
auszahlt, die diese anschließend auf das Sonderkonto IGF der Forschungsstelle weiterleitet.
Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der
vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) sind die von der
AiF bereitgestellten
Vordrucke
zu verwenden.
Belege sind der AiF ausschließlich auf
Anforderung vorzulegen. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn das IGF-Vorhaben in die Stichprobe für eine
vertiefte Prüfung
fällt.
In den Fördervarianten
CORNET und
CLUSTER bestehen Besonderheiten.
9.5 Zahlenmäßiger Nachweis (bZ)
9.5 Zahlenmäßiger Nachweis (bZ)
9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)
9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)
Als aus der Zuwendung finanzierungsfähige Personalausgaben werden im
zahlenmäßigen Nachweis (bZ) die im Bewilligungszeitraum verursachten und bei der Durchführung des bewilligten Vorhabens tatsächlich entstandenen Ausgaben für die am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter/innen entsprechend den nachfolgenden Regelungen anerkannt.
Es sind
grundsätzlich die laut Arbeitsvertrag tatsächlich gezahlten
Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähig.
Hierzu zählen nicht die Ausgaben für Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung), die mit der
Pauschale für Personalausgaben oder der
Pauschale für Sonstige Ausgaben abgegolten sind. Die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Bruttoentgelte sind
in der Höhe begrenzt.
Nicht zuwendungsfähig sind
- Personalausgaben für Mitarbeiter/innen ohne Arbeitsvertrag mit der Forschungsstelle,
- Personalausgaben, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind,
- zusätzliche Vergütungen für Mitarbeiter/innen, die bereits aus anderen Mitteln eine Vergütung erhalten,
- Vergütungen für Institutsleiter/innen und sonstige geschäftsführende Bedienstete,
- Ausgaben für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die über den Bewilligungszeitraum hinausgehen.
Soweit nicht anders gefordert sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke
Sammelbeleg für Personalausgaben und
Beleg über Beschäftigungszeiten als Beleg der Personalausgaben zu verwenden.
Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine
Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt
[
Details ein-/ausblenden].
- Der Prozentsatz zur Berechnung der Pauschale für Personalausgaben ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid. Dieser Prozentsatz bleibt über den gesamten Bewilligungszeitraum des Vorhabens unverändert.
- Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Personalausgaben in den Einzelansätzen A.1 bis A.3.
- Das Produkt aus Prozentsatz und Bemessungsgrundlage darf maximal bis zur Höhe des im gültigen Einzelfinanzierungsplan genannten Einzelansatzes A.4 abgerechnet werden.
Von einem Einzelnachweis über die Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der
Abrechnungsmodus zur Pauschale für Personalausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.
Für Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft gilt eine
Sonderregelung.
9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)
9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)
Im Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung werden alle notwendigen Ausgaben für Gegenstände (Geräte) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind und deren
tatsächlicher Beschaffungswert jeweils den Betrag von 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen
[Details ein-/ausblenden].
Wenn für ein im Einzelfinanzierungsplan bewilligtes Gerät mit einem ursprünglich veranschlagten Beschaffungswert von mehr als 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) schließlich nur ein Beleg mit einem Betrag bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) vorgelegt werden kann (nach Abzug von Rabatt, Skonto; einschließlich Umsatzsteuer), dann ist dieses Gerät nicht mehr aus diesem Einzelansatz abrechenbar, sondern ist aus der Pauschale für Sonstige Ausgaben zu finanzieren.
Bei der Beschaffung ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Gegenstände, die der Grundausstattung der Forschungsstelle zuzurechnen sind,
- Instandhaltung,
- Instandsetzung, Reparatur,
- Versicherung.
Zum
Beleg der Ausgaben für Gerätebeschaffung werden im Fall einer
vertieften Prüfung die
Originalbelege und die
Dokumentation nach § 20
VOL/A angefordert.
Bei einem einer Forschungsstelle bewilligten
Großgerät ab 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) muss der Erstzuwendungsempfänger gemäß Auflage im Zuwendungsbescheid zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums konkret erläutern, wie das aus der Zuwendung beschaffte Großgerät nach Ende des Bewilligungszeitraumes für Zwecke der IGF weiterverwendet werden soll. Diese Erläuterung ist dem BMWi über die AiF zuzuleiten
[
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Bei einer Weiterverwendung in einem aus Haushaltsmitteln des BMWi geförderten Vorhaben der IGF ist hierbei die jeweilige Vorhaben-Nummer laut Zuwendungsbescheid anzugeben.
Werden die Gegenstände in eigenfinanzierten Forschungsvorhaben weiterverwendet, welche die Kriterien der IGF
erfüllen, ist die Zweckbestimmung
IGF ebenfalls gegeben, wenn alle Kriterien der Definition für die IGF erfüllt sind. In diesen Fällen ist in der Erläuterung zur Weiterverwendung des Großgeräts zu jedem einzelnen Kriterium Stellung zu nehmen.
Wenn für ein IGF-Vorhaben ein Großgerät beantragt und bewilligt wurde, ist das
Hinweisblatt Weiterverwendung von Großgeräten zu beachten. Dieses Hinweisblatt enthält auch ein Berechnungsbeispiel für die Restwertermittlung von Geräten.
Ist die Weiterverwendung eines
Gerätes über 2.500 € Beschaffungswert (einschließlich Umsatzsteuer) durch den Letztzuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist von fünf Jahren seit der Beschaffung nicht möglich, so ist dieser Gegenstand
- einer anderen Forschungsstelle für Zwecke der Gemeinschaftsforschung zu überlassen
- zu veräußern
oder
- es ist dessen Restwert abzugelten.
Der Erstzuwendungsempfänger hat dazu, einschließlich zum Verbleib eines eventuellen Veräußerungserlöses, über die AiF eine Entscheidung des BMWi herbeizuführen
[
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Bei Überlassung der Gegenstände an eine andere Forschungsstelle ist wie bei
eigener Weiterverwendung die Zweckbestimmung
IGF zu belegen. Die zur Weiterverwendung eines Großgeräts aufgeführten Hinweise gelten daher entsprechend.
Der Restwert ist taggenau entsprechend der linearen Abschreibung auf Basis einer Gesamtnutzungsdauer gemäß
Absetzung für Abnutzung (AfA) zu ermitteln. Im Falle einer Restwertabgeltung ist dieser nach
Nr. 8.5 AN-Best-P grundsätzlich mit dem ersten Tag nach Ende des Bewilligungszeitraums nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid
zu verzinsen. Werden die Gegenstände nach Ende des Bewilligungszeitraums in einem anderen Forschungsvorhaben für Zwecke der IGF weiterverwendet und endet die zweckbestimmte Verwendung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung, so ist der dann maßgebliche Restwert mit Beginn der nicht mehr zweckbestimmten Verwendung nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid
zu verzinsen.
Alle aus der Zuwendung beschafften Gegenstände, deren Anschaffungswert
410 € (
ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren. Über Gegenstände mit einem Beschaffungswert
bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) können die Letztzuwendungsempfänger nach Ende des Bewilligungszeitraums frei verfügen. Gegenstände, deren Beschaffungswert
2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt, sind in die
Gerätebestandsliste einzutragen.
9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)
9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)
In diesem Einzelansatz werden alle notwendigen Ausgaben für Leistungen Dritter als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen.
Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte ist die
Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.
Zum Beleg der Ausgaben für Leistungen Dritter werden im Fall einer
vertieften Prüfung die Originalbelege, der Vertrag und die
Dokumentation nach § 20
VOL/A angefordert. Rechnungsbelege können hilfsweise als Verträge anerkannt werden, wenn aus ihnen hervorgeht, dass ein Auftragsverhältnis über die bewilligten Leistungen Dritter tatsächlich zustande gekommen ist.
9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)
9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)
Für Sonstige Ausgaben wird eine Pauschale als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt
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- Der Prozentsatz beträgt derzeit 20 % und bleibt über den gesamten Bewilligungszeitraum des Vorhabens unverändert.
- Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Personalausgaben in den Einzelansätzen A.1 bis A.4 und der aus der Zuwendung finanzierungsfähigen Geräteausgaben im Einzelansatz B (soweit die Geräteausgaben den Gesamtbetrag von 50.000 € nicht übersteigen).
- Das Produkt aus Bemessungsgrundlage und Prozentsatz darf maximal bis zur Höhe des im gültigen Einzelfinanzierungsplan genannten Einzelansatzes D abgerechnet werden.
Damit sind
alle weiteren projektbezogenen Ausgaben abgegolten.
Die Pauschale muss der Forschungsstelle in vollem Umfang zu Gute kommen. Von einem Einzelnachweis der Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Sonstige Ausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.
9.6 Zahlenmäßiger Nachweis (vAW)
9.6 Zahlenmäßiger Nachweis (vAW)
Im zahlenmäßigen Nachweis (vAW) sind von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger die tatsächlichen vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) aufzuführen. Dabei können auch vAW berücksichtigt werden, die ursprünglich nicht geplant und daher im Gesamtfinanzierungsplan und den Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan nicht genannt sind. Es ist für die Anerkennung von vAW nicht relevant, ob die leistende Stelle der Wirtschaft Mitglied im Projektbegleitenden Ausschuss ist.
Grundsätzlich müssen vAW in einem angemessenen Umfang erbracht werden. Daher sind mit der Schlussabrechnung (vAW) erhebliche Abweichungen von der ursprünglichen Planung zu begründen. Als erheblich wird eine Unterschreitung von mehr als 30 % betrachtet.
Für die einzelnen vAW-Positionen gelten die nachstehend unter Details dargestellten Besonderheiten:
- Vorhabenbezogene Geldleistungen (Position GL)
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Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) anerkannt werden Geldleistungen der Wirtschaft, soweit sie vorhabenbezogen für
- Personalausgaben (z.B. Entgelte oberhalb der Höchstsätze für Personalausgaben),
- Ausgaben für Gerätebeschaffung über 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer),
- Ausgaben für Leistungen Dritter
eingesetzt wurden.
Zum Beleg der vorhabenbezogenen Geldleistungen werden im Fall einer vertieften Prüfung als Nachweis der Herkunft Bankbelege angefordert, aus denen eindeutig der Bezug zum jeweiligen IGF-Vorhaben,
die Höhe des Betrages sowie Angaben zum Spender ersichtlich sein müssen. Zum Nachweis der Verwendung der Geldleistungen gelten die Ausführungen zum zahlenmäßigen Nachweis (bZ) entsprechend.
- Vorhabenbezogene Sachleistungen (Position SL)
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Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) anerkannt werden
- die unentgeltliche Bereitstellung von Material,
- die Schenkung von Geräten,
- die befristete, unentgeltliche Überlassung von Geräten zur Nutzung in der Forschungsstelle,
- ein in einer Rechnung ausgewiesener Rabatt.
Nicht berücksichtigt werden Einzelbelege unter 100 €.
Als Beleg ist idealerweise der hierfür von der AiF zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.
- Vorhabenbezogene Dienstleistungen (Position DL)
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Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) anerkannt werden
- die unentgeltliche Überlassung von Personal im Unternehmen (pauschal bewertet mit 90 € pro Stunde),
- die unentgeltliche Überlassung von Personal in der Forschungsstelle (pauschal bewertet mit 1.000 € pro Tag),
- die unentgeltliche Erbringung von Leistungen Dritter.
Nicht berücksichtigt werden Einzelbelege unter 100 €.
Als Beleg ist idealerweise der hierfür von der AiF zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.
- Aufwendungen für die Bereitstellung von Versuchsanlagen und Geräten im Unternehmen (Position BV)
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Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) anerkannt wird die befristete, unentgeltliche Überlassung von nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Versuchsanlagen bzw. Geräten zur vorhabenbezogenen Nutzung im Unternehmen.
Nicht berücksichtigt werden Einzelbelege unter 100 €.
Als Beleg ist idealerweise der hierfür von der AiF zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.
- Aufwendungen der Wirtschaft für den Projektbegleitenden Ausschuss (Position AP)
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Als vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) anerkannt werden die Aufwendungen der Wirtschaft für ihre Teilnahme an Sitzungen des Projektbegleitenden Ausschusses (pauschal bewertet mit 1.000 € pro Sitzung je vertretenem Unternehmen / Verband / Forschungsvereinigung, ggf. gleichmäßig verteilt auf die in der Sitzung behandelten, laufenden IGF-Vorhaben).
Nicht berücksichtigt wird die Teilnahme von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie von Angehörigen der durchführenden Forschungsstelle(n).
Zum Beleg der Teilnahme an einer Sitzung des Projektbegleitenden Ausschusses ist neben der individuellen Tagesordnung mit projektspezifischen Angaben (Vorhabennummer laut Zuwendungsbescheid, Bewilligungszeitraum, Forschungsthema/Kurzform) die Teilnehmerliste für den Fall einer vertieften Prüfung bereitzuhalten. Dazu ist der von der AiF zur Verfügung gestellte Vordruck Teilnehmerliste zu verwenden.
9.7 Sachbericht
9.7 Sachbericht
Im
Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das durch die Förderung erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Dabei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen, d.h. auf den Einsatz von wissenschaftlich-technischem Personal, Geräten mit einem Beschaffungswert über 2.500 €
(einschließlich Umsatzsteuer) und Leistungen Dritter. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
Im Sachbericht ist darüber hinaus in einem fortgeschriebenen und ggf. ergänzten bzw. geänderten Plan zum Ergebnistransfer in die Wirtschaft darzulegen, welche der geplanten Transfermaßnahmen im bisherigen Verlauf dieses Projektes bereits durchgeführt wurden und ggf. im weiteren Verlauf sowie nach Projektende noch durchgeführt werden sollen.
Die Sachberichte sind mit einem Titelblatt zu versehen. Dazu sind die von der AiF zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
Die je nach Art des Sachberichts geltenden Besonderheiten sind nachstehend unter Details dargestellt:
9.8 Prüfung der Nachweise
9.8 Prüfung der Nachweise
Die IGF-Revision der AiF hat regelmäßig in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (
kursorische Prüfung).
In einem zweiten Schritt, der auf Stichproben beschränkt werden kann, sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Im Rahmen der
vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
- der Zwischen- oder Schlussnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
- die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Schlussnachweis und gegebenenfalls den Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist
Die Prüfung kann nach Aktenlage und/oder im Rahmen einer
örtlichen Prüfung beim Zuwendungsempfänger erfolgen.
Die IGF-Revision der AiF erstellt über jedes geförderte Forschungsvorhaben einen abschließenden
Prüfbericht, der dem BMWi zusammen mit den Nachweisen vorzulegen ist.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie
unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen
und Muster.
