REVISION

26.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Bewilligungssituation 2011 steht zum Download bereit.

10.05.2011

Das Rundschreiben bezüglich der Personalausgaben FhG steht zum Download bereit.

01.06.2010

Das BMWi-Logo kann hier angefordert werden.

IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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9. Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

9. Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)

9.1 Aufbewahrungspflicht

9.1 Aufbewahrungspflicht

Die AiF-Forschungsvereinigung bzw. die Forschungsstelle ist verpflichtet, alle das IGF-Vorhaben betreffenden Originalbelege (Gehaltsbescheinigungen, Rechnungen, Ein- und Auszahlungsbelege, Belege über vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) etc.) bis 5 Jahre nach Vorlage des Schlussnachweises aufzubewahren. 9.2 Begriffe

9.2 Begriffe

Bestandteile

Arten

Zahlenmäßiger Nachweis Sachbericht
(bZ) (vAW)
Zwischennachweis Zwischenabrechnung Zwischenbericht
(bZ) (vAW)
Schlussnachweis Schlussabrechnung Schlussbericht
(bZ) (vAW)
9.3 Fristen

9.3 Fristen

Von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger sind der AiF vorzulegen:
Für externe Forschungsstellen als Letztzuwendungsempfänger gelten entsprechend frühere Termine, die im Weiterleitungsvertrag zwischen der AiF-Forschungsvereinigung und der jeweiligen Forschungsstelle zu vereinbaren sind.

Bei Nichteinhaltung der Fristen durch die AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger wird die AiF die in diesem Fall erforderlichen Maßnahmen einleiten [Details ein-/ausblenden].
9.4 Unterlagen für den Nachweis

9.4 Unterlagen für den Nachweis

Grundsätzlich sind (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:
Zusätzlich sind – sofern zutreffend – (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:
Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Belege sind der AiF ausschließlich auf Anforderung vorzulegen. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn das IGF-Vorhaben in die Stichprobe für eine vertiefte Prüfung fällt.

In den Fördervarianten CORNET und CLUSTER bestehen Besonderheiten.9.5 Zahlenmäßiger Nachweis (bZ)

9.5 Zahlenmäßiger Nachweis (bZ)

9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)

9.5.1 Personalausgaben (Einzelansätze A.1 bis A.4)

Als aus der Zuwendung finanzierungsfähige Personalausgaben werden im zahlenmäßigen Nachweis (bZ) die im Bewilligungszeitraum verursachten und bei der Durchführung des bewilligten Vorhabens tatsächlich entstandenen Ausgaben für die am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter/innen entsprechend den nachfolgenden Regelungen anerkannt.

Es sind grundsätzlich die laut Arbeitsvertrag tatsächlich gezahlten Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähig. Hierzu zählen nicht die Ausgaben für Bruttoentgelte (einschließlich der darauf entfallenden Beitragsanteile des Arbeitgebers zur gesetzlichen Sozialversicherung), die mit der Pauschale für Personalausgaben oder der Pauschale für Sonstige Ausgaben abgegolten sind. Die aus den Einzelansätzen A.1 bis A.3 finanzierungsfähigen Bruttoentgelte sind in der Höhe begrenzt.

Nicht zuwendungsfähig sind Soweit nicht anders gefordert sind die von der AiF bereitgestellten Vordrucke Sammelbeleg für Personalausgaben und Beleg über Beschäftigungszeiten als Beleg der Personalausgaben zu verwenden.

Für die Abgeltung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bzw. Jahressonderzahlung wird insgesamt eine Pauschale für Personalausgaben (Einzelansatz A.4) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt [Details ein-/ausblenden]. Von einem Einzelnachweis über die Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Personalausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.

Für Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft gilt eine Sonderregelung.9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)

9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)

Im Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung werden alle notwendigen Ausgaben für Gegenstände (Geräte) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind und deren tatsächlicher Beschaffungswert jeweils den Betrag von 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen [Details ein-/ausblenden].

Bei der Beschaffung ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

Zum Beleg der Ausgaben für Gerätebeschaffung werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert.

Bei einem einer Forschungsstelle bewilligten Großgerät ab 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) muss der Erstzuwendungsempfänger gemäß Auflage im Zuwendungsbescheid zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums konkret erläutern, wie das aus der Zuwendung beschaffte Großgerät nach Ende des Bewilligungszeitraumes für Zwecke der IGF weiterverwendet werden soll. Diese Erläuterung ist dem BMWi über die AiF zuzuleiten [Details ein-/ausblenden].

Ist die Weiterverwendung eines Gerätes über 2.500 € Beschaffungswert (einschließlich Umsatzsteuer) durch den Letztzuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist von fünf Jahren seit der Beschaffung nicht möglich, so ist dieser Gegenstand oder Der Erstzuwendungsempfänger hat dazu, einschließlich zum Verbleib eines eventuellen Veräußerungserlöses, über die AiF eine Entscheidung des BMWi herbeizuführen [Details ein-/ausblenden].

Alle aus der Zuwendung beschafften Gegenstände, deren Anschaffungswert 410 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren. Über Gegenstände mit einem Beschaffungswert bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) können die Letztzuwendungsempfänger nach Ende des Bewilligungszeitraums frei verfügen. Gegenstände, deren Beschaffungswert 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt, sind in die Gerätebestandsliste einzutragen. 9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)

9.5.3 Ausgaben für Leistungen Dritter (Einzelansatz C.)

In diesem Einzelansatz werden alle notwendigen Ausgaben für Leistungen Dritter als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen.

Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.

Zum Beleg der Ausgaben für Leistungen Dritter werden im Fall einer vertieften Prüfung die Originalbelege, der Vertrag und die Dokumentation nach § 20 VOL/A angefordert. Rechnungsbelege können hilfsweise als Verträge anerkannt werden, wenn aus ihnen hervorgeht, dass ein Auftragsverhältnis über die bewilligten Leistungen Dritter tatsächlich zustande gekommen ist. 9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)

9.5.4 Pauschale für Sonstige Ausgaben (Einzelansatz D.)

Für Sonstige Ausgaben wird eine Pauschale als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt. Die Pauschale wird prozentual ermittelt und ist in der Höhe begrenzt [Details ein-/ausblenden]. Damit sind alle weiteren projektbezogenen Ausgaben abgegolten.

Die Pauschale muss der Forschungsstelle in vollem Umfang zu Gute kommen. Von einem Einzelnachweis der Verwendung des pauschalierten Betrages wird abgesehen. Der Abrechnungsmodus zur Pauschale für Sonstige Ausgaben (z.B. jährlich, quartalsweise, monatlich) ist nicht festgelegt.

9.6 Zahlenmäßiger Nachweis (vAW)

9.6 Zahlenmäßiger Nachweis (vAW)

Im zahlenmäßigen Nachweis (vAW) sind von der AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger die tatsächlichen vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) aufzuführen. Dabei können auch vAW berücksichtigt werden, die ursprünglich nicht geplant und daher im Gesamtfinanzierungsplan und den Erläuterungen zum Gesamtfinanzierungsplan nicht genannt sind. Es ist für die Anerkennung von vAW nicht relevant, ob die leistende Stelle der Wirtschaft Mitglied im Projektbegleitenden Ausschuss ist.

Grundsätzlich müssen vAW in einem angemessenen Umfang erbracht werden. Daher sind mit der Schlussabrechnung (vAW) erhebliche Abweichungen von der ursprünglichen Planung zu begründen. Als erheblich wird eine Unterschreitung von mehr als 30 % betrachtet.

Für die einzelnen vAW-Positionen gelten die nachstehend unter Details dargestellten Besonderheiten:

9.7 Sachbericht

9.7 Sachbericht

Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das durch die Förderung erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Dabei ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen, d.h. auf den Einsatz von wissenschaftlich-technischem Personal, Geräten mit einem Beschaffungswert über 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) und Leistungen Dritter. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

Im Sachbericht ist darüber hinaus in einem fortgeschriebenen und ggf. ergänzten bzw. geänderten Plan zum Ergebnistransfer in die Wirtschaft darzulegen, welche der geplanten Transfermaßnahmen im bisherigen Verlauf dieses Projektes bereits durchgeführt wurden und ggf. im weiteren Verlauf sowie nach Projektende noch durchgeführt werden sollen.

Die Sachberichte sind mit einem Titelblatt zu versehen. Dazu sind die von der AiF zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.

Die je nach Art des Sachberichts geltenden Besonderheiten sind nachstehend unter Details dargestellt:

9.8 Prüfung der Nachweise

9.8 Prüfung der Nachweise

Die IGF-Revision der AiF hat regelmäßig in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung).

In einem zweiten Schritt, der auf Stichproben beschränkt werden kann, sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob Die Prüfung kann nach Aktenlage und/oder im Rahmen einer örtlichen Prüfung beim Zuwendungsempfänger erfolgen.

Die IGF-Revision der AiF erstellt über jedes geförderte Forschungsvorhaben einen abschließenden Prüfbericht, der dem BMWi zusammen mit den Nachweisen vorzulegen ist.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen und Muster.