IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)

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9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)
9.5.2 Ausgaben für Gerätebeschaffung (Einzelansatz B.)
Im Einzelansatz Ausgaben für Gerätebeschaffung werden alle notwendigen Ausgaben für Gegenstände (Geräte) als aus der Zuwendung finanzierungsfähig anerkannt, die im jeweils gültigen Einzelfinanzierungsplan aufgeführt sind und deren
tatsächlicher Beschaffungswert jeweils den Betrag von 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt. Rabatte, Skonti und/oder sonstige Nachlässe sind auszunutzen
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Wenn für ein im Einzelfinanzierungsplan bewilligtes Gerät mit einem ursprünglich veranschlagten Beschaffungswert von mehr als 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) schließlich nur ein Beleg mit einem Betrag bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) vorgelegt werden kann (nach Abzug von Rabatt, Skonto; einschließlich Umsatzsteuer), dann ist dieses Gerät nicht mehr aus diesem Einzelansatz abrechenbar, sondern ist aus der Pauschale für Sonstige Ausgaben zu finanzieren.
Bei der Beschaffung ist die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) zu beachten.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Gegenstände, die der Grundausstattung der Forschungsstelle zuzurechnen sind,
- Instandhaltung,
- Instandsetzung, Reparatur,
- Versicherung.
Zum
Beleg der Ausgaben für Gerätebeschaffung werden im Fall einer
vertieften Prüfung die
Originalbelege und die
Dokumentation nach § 20
VOL/A angefordert.
Bei einem einer Forschungsstelle bewilligten
Großgerät ab 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) muss der Erstzuwendungsempfänger gemäß Auflage im Zuwendungsbescheid zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums konkret erläutern, wie das aus der Zuwendung beschaffte Großgerät nach Ende des Bewilligungszeitraumes für Zwecke der IGF weiterverwendet werden soll. Diese Erläuterung ist dem BMWi über die AiF zuzuleiten
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Bei einer Weiterverwendung in einem aus Haushaltsmitteln des BMWi geförderten Vorhaben der IGF ist hierbei die jeweilige Vorhaben-Nummer laut Zuwendungsbescheid anzugeben.
Werden die Gegenstände in eigenfinanzierten Forschungsvorhaben weiterverwendet, welche die Kriterien der IGF
erfüllen, ist die Zweckbestimmung
IGF ebenfalls gegeben, wenn alle Kriterien der Definition für die IGF erfüllt sind. In diesen Fällen ist in der Erläuterung zur Weiterverwendung des Großgeräts zu jedem einzelnen Kriterium Stellung zu nehmen.
Wenn für ein IGF-Vorhaben ein Großgerät beantragt und bewilligt wurde, ist das
Hinweisblatt Weiterverwendung von Großgeräten zu beachten. Dieses Hinweisblatt enthält auch ein Berechnungsbeispiel für die Restwertermittlung von Geräten.
Ist die Weiterverwendung eines
Gerätes über 2.500 € Beschaffungswert (einschließlich Umsatzsteuer) durch den Letztzuwendungsempfänger innerhalb der Bindungsfrist von fünf Jahren seit der Beschaffung nicht möglich, so ist dieser Gegenstand
- einer anderen Forschungsstelle für Zwecke der Gemeinschaftsforschung zu überlassen
- zu veräußern
oder
- es ist dessen Restwert abzugelten.
Der Erstzuwendungsempfänger hat dazu, einschließlich zum Verbleib eines eventuellen Veräußerungserlöses, über die AiF eine Entscheidung des BMWi herbeizuführen
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Bei Überlassung der Gegenstände an eine andere Forschungsstelle ist wie bei
eigener Weiterverwendung die Zweckbestimmung
IGF zu belegen. Die zur Weiterverwendung eines Großgeräts aufgeführten Hinweise gelten daher entsprechend.
Der Restwert ist taggenau entsprechend der linearen Abschreibung auf Basis einer Gesamtnutzungsdauer gemäß
Absetzung für Abnutzung (AfA) zu ermitteln. Im Falle einer Restwertabgeltung ist dieser nach
Nr. 8.5 AN-Best-P grundsätzlich mit dem ersten Tag nach Ende des Bewilligungszeitraums nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid
zu verzinsen. Werden die Gegenstände nach Ende des Bewilligungszeitraums in einem anderen Forschungsvorhaben für Zwecke der IGF weiterverwendet und endet die zweckbestimmte Verwendung vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung, so ist der dann maßgebliche Restwert mit Beginn der nicht mehr zweckbestimmten Verwendung nach den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid
zu verzinsen.
Alle aus der Zuwendung beschafften Gegenstände, deren Anschaffungswert
410 € (
ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren. Über Gegenstände mit einem Beschaffungswert
bis zu 2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) können die Letztzuwendungsempfänger nach Ende des Bewilligungszeitraums frei verfügen. Gegenstände, deren Beschaffungswert
2.500 € (einschließlich Umsatzsteuer) übersteigt, sind in die
Gerätebestandsliste einzutragen.

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Eine Auflistung der Dokumente, auf die der IGF-Leitfaden Bezug nimmt, finden Sie
unter Vordrucke bzw. Rechtsgrundlagen, Arbeitshilfen
und Muster.
