IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)
8.2 Antrag auf Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung
8.2 Antrag auf Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung
Eine Änderung der kassenmäßigen Inanspruchnahme der Zuwendung (Jahresbeträge) ist bei der AiF zu beantragen
[Details ein-/ausblenden].
Im Antrag ist anzugeben, für welche Forschungsstelle diese Änderung erfolgen soll und aus welchen fachlichen Gründen diese Änderung notwendig ist. Die übrigen Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers nach Nr. 5 ANBest-P bzw. Nr. 7 Weiterleitungsvertrag bleiben hiervon unberührt. Schließlich müssen die alten und die neuen Jahresbeträge einander gegenübergestellt werden.
Aus der mit o.g. Antrag mitgeteilten zeitlichen Verschiebung des Mittelbedarfs kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Veränderungen beim kassenmäßigen Bedarf dürfen von der AiF nur im Rahmen der im laufenden Haushaltsjahr verfügbaren Fördermittel sowie unter Beachtung der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre vorgenommen werden. Die Verlagerung eines ursprünglich im laufenden Haushaltsjahr eingeplanten Teilbetrages in das Folgejahr ist zudem nur bei ausreichendem Bewilligungszeitraum (Laufzeit) des Forschungsvorhabens im Folgejahr möglich.
Aus haushaltstechnischen Gründen soll der Antrag spätestens bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres vorliegen.
Die von der AiF vorgenommenen Änderungen werden nicht durch einen Änderungsbescheid, sondern
mit einem AiF-Schreiben an die antragstellende AiF-Forschungsvereinigung als Erstzuwendungsempfänger bestätigt. Es obliegt der AiF-Forschungsvereinigung, die Forschungsstelle (Letztzuwendungsempfänger) entsprechend zu benachrichtigen.
Sofern ein Weiterleitungsvertrag abgeschlossen wurde, ist dieser entsprechend zu ändern. Eine Kopie des insoweit geänderten Weiterleitungsvertrages ist der AiF vorzulegen, z.B. durch Rücksendung des entsprechenden AiF-Schreibens mit Stempelabdruck und rechtsverbindlicher Unterschrift der Forschungsvereinigung und Forschungsstelle.