IGF-Leitfaden (Stand: Oktober 2011)
9.4 Unterlagen für den Nachweis
9.4 Unterlagen für den Nachweis
Grundsätzlich sind (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:
- je beteiligter Forschungsstelle ein zahlenmäßiger
Nachweis (bZ) über die Verwendung der Zuwendung
einschließlich Belegliste;
- ein zahlenmäßiger Nachweis (vAW) über die
vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW)
einschließlich Beleglisten, wobei für die
AiF-Forschungsvereinigung und die beteiligten Forschungsstellen
getrennte Beleglisten zu erstellen sind;
- ein Sachbericht mit Titelblatt und Unterschrift des Projektleiters
(Zwischenberichte sind lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen).
Zusätzlich sind – sofern zutreffend – (in doppelter Ausfertigung) der AiF vorzulegen:
- eine (formlose) Begründung für den Bestand und
Erläuterung zu dessen weiterer Verwendung, wenn bei einer
Zwischenabrechnung (bZ) ein Bestand zum Jahresende ausgewiesen wird;
- eine (ggf. fortgeschriebene) Gerätebestandsliste, wenn
Gegenstände aus dem Einzelansatz Ausgaben für
Gerätebeschaffung (B) finanziert wurden;
- ein Nachweis der AiF-Forschungsvereinigung bei Weiterleitung der
Zuwendung nach Nr. 6.6 ANBest-P, wenn die AiF
Fördermittel zunächst auf das Sonderkonto IGF der AiF-Forschungsvereinigung
auszahlt, die diese anschließend auf das Sonderkonto IGF der Forschungsstelle weiterleitet.
Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung (bZ) und der
vorhabenbezogenen Aufwendungen der Wirtschaft (vAW) sind die von der
AiF bereitgestellten Vordrucke
zu verwenden.
Belege sind der AiF ausschließlich auf
Anforderung vorzulegen. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn das IGF-Vorhaben in die Stichprobe für eine vertiefte Prüfung
fällt.
In den Fördervarianten CORNET und CLUSTER bestehen Besonderheiten.